(openPR) Nachdem die Commerzbank in erster Instanz in drei Verfahren, die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführt wurden, zu Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von VIP 4 Medienfondsbeteiligungen verurteilt wurde, existiert nun die erste klagestattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus München (www.cllb.de) konnte bereits für vier Mandanten in drei Verfahren erstinstanzlich Schadenersatzansprüche von VIP 4 Anlegern gegen die Commerzbank AG durchsetzen. In zwei Fällen hat das Landgericht München die Schadenersatzpflicht der Commerzbank AG darauf gestützt, dass die Anleger nicht über die Kick-backs, also die Zahlungen, die vom Fonds an die Commerzbank AG zurückflossen, in Kenntnis gesetzt wurden. Die meisten Anleger gingen davon aus, dass der Commerzbank lediglich das Agio zufließen würde. In Wirklichkeit hat die Commerzbank AG jedoch Kick-back-Zahlungen in Höhe von über 8 % erhalten. Dieses massive Eigeninteresse der Commerzbanbk AG am Vertreib der VIP Medienfonds 3 und 4 wurde den Anlegern aber meist nicht offenbart.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht München in einem von der Kanzlei Kälberer & Tittel geführten Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass es den Prospekt des VIP 4 Medienfonds als fehlerhaft beurteilt und der Prospektmangel auch für die Commerzbank AG erkennbar war.
„Vorgenannte Urteile haben weitreichende Auswirkungen für sämtliche Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, „denn sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind zu einer Plausibiltätsprüfung verpflichtet.“
Die Commerzbank AG hat bis 30.06.2008 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Dennoch sollten Anleger, die sich an der Commerzbank AG schadlos halten wollen, nicht allzu lange zuwarten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, da derzeit nicht gesichert ist, ob die Commerzbank AG den befristeten Verjährungsverzicht verlängern wird.