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Gesetzesänderung zum 01.08.2013: Ihr Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

16.04.201308:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gesetzliche Neuregelung zum 01.08.2013

Ab dem 01.08.2013 wird kraft Gesetzes ein (einklagbarer) Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (Kita) für Kinder zwischen einem und drei Jahren garantiert. Mit der Neuregelung berücksichtigt der Gesetzgeber die gesteigerten Ansprüche junger Familien im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.





Aufgrund dieser Gesetzesänderung besteht eine unbedingte Pflicht zur Gewährung eines Betreuungsplatzes. Die Kommunen dürfen Anträge auf Gewährung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nicht ablehnen. Jegliche denkbaren Einwände (kein Geld/ kein Personal, etc.) sind rechtlich ab dem 01.08.2013 irrelevant. Es ist daher für das kommende Betreuungsjahr erstmalig möglich, einen Kita-Platz einzuklagen.

Kita oder Tagespflege:

Gemäß Wortlaut des Gesetzes steht die Betreuung einer Kindertageseinrichtung gleichrangig neben einer Betreuung in einer Kindertagespflegeeinrichtung (Tagesmutter). Da es sich um gleichrangig nebeneinander stehende Rechte handelt, können die Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) alternativ zwischen den beiden Optionen entscheiden. Sollte ein Kita-Platz nicht zur Verfügung stehen, dürfen Eltern nicht auf das Angebot der Betreuung durch eine Tagesmutter verwiesen werden.

Zudem dürfen die Eltern unter mehreren verfügbaren Einrichtungen eine Kita ausgewählen, die den Wertvorstellungen der Eltern entspricht. Inwiefern ein Anspruch auf Betreuung in einer nächstgelegenen Kita besteht, ist jeweils individuell zu entscheiden. Ein zulässiger Grund für das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer vom Wohnort weiter entfernten Kita könnte zum Beispiel der Wunsch nach einem spezifischen pädagogischen Profil (z.B. Waldorf-Kindergarten) oder einem speziellen Förderungsbedarf (z.B. Kinder mit Behinderung) sein. Das Betreuungsangebot in einer vom Wohnort weiter entfernten Kita darf jedoch grundsätzlich für die Eltern keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen (§ 5 II 2 SGB VIII).

"Förderung" statt "Verwahrung":

Das Kind hat gemäß Gesetzeswortlaut einen "Anspruch auf frühkindliche Förderung". Eine Förderung eines Kindes ist selbstverständlich nicht durch jedermann, sondern nur durch pädagogisch qualifziertes Personal möglich. Eine Betreuung durch nicht qualifiziertes Personal erfüllt daher den Gesetzesanspruch nicht.
Fazit

Aktuell ist davon auszugehen, dass die Kommunen Ihrer Rechtspficht nicht im vollen Umfang nachkommen können. Vermutlich werden die Kommunen versuchen, den Eltern als Alternative nicht gleichwertige Betreuungsmöglichkeiten anzubieten:

Sollte ein Kita-Platz nicht zur Verfügung stehen, dürfen Eltern nicht auf das Angebot der Betreuung durch eine Tagesmutter verwiesen werden.

Der Staat kommt seiner Pflicht nicht durch uferlose Gruppenvergrößerungen oder eine Kinderbetreuung durch ungelernte Kräfte nach.

Eine weite Entfernung des Wohnortes vom Kita-Platz ist nicht hinzunehmen, wenn dies den Eltern unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Ein Kita-Platzangebot mit geringeren Betreuungszeiten als dem indivduellen Bedarf ist nicht ausreichend. Für einen Ganztagesplatz ist somit angelehnt an die üblichen Arbeitszeiten bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Betreuungzeit von acht bis neun Stunden täglich zu gewährleisten.

Bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches leiten sich ab dem 01.08.2013 Schadensersatzansprüche ab. Diese können Kosten der privat organisierten (bezahlten) Kinderbetreuung oder auch einen Verdienstausfall, wenn eine Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit nicht oder nicht in dem geplanten Umfang wieder aufgenommen werden kann, umfassen.

Ratsam ist daher, bei der Kommune ca. 4 Monate vor dem 01.08.2013 einen Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes zu stellen und bei einem ablehnenden Bescheid entsprechende (außer)gerichtliche Schritte einzuleiten.

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