(openPR) Eine Pflegestufe zu beantragen ist kein Kinderspiel, denn letztendlich verfolgt ja der Antragsteller das Ziel seine Pflegesituation zu verbessern und seine Lebensqualität zu erhöhen.
Nur weil jahrelang in die Pflegeversicherung eingezahlt wurde, heißt das noch lange nicht, dass auch automatisch einen Anspruch auf Pflegeleistungen besteht. Genau wie bei der Arbeitslosenversicherung, in die regelmäßig einzahlt wird, muss der Anspruchsberechtigte erst arbeitslos werden, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Ähnlich verhält es sich auch mit der Pflegeversicherung.
Leistungen der Pflegeversicherung erhält man demnach nur, wenn man nach dem Gesetz auch pflegebedürftig ist. Das heißt, es besteht kein automatischer Anspruch bei Krankheit und altersbedingten Einschränkungen. Will der Antragsteller eine Pflegestufe erhalten, obliegt ihm die Beweislast gegenüber der Pflegekasse. Das gilt im Rahmen der Erstbegutachtung gegenüber dem MdK-Gutachter oder auch im Widerspruchsverfahren bei bereits abgelehnter Pflegestufe.
Sätze wie diese, aus einem Widerspruchsbescheid der AOK Nordost vom Februar 2013, sind keine Seltenheit:
„Ihr Widerspruch vom ... wird als unbegründet zurückgewiesen. …
Begründung: Der Widerspruch wurde rechtzeitig erhoben, er ist zulässig, aber rechtlich nicht begründet. ….“
Wenn ein Einstufungsverfahren erst einmal so endet, sorgt dies für Konflikte, die der Pflegebedürftige und die Angehörigen in ihrer individuellen Situation nicht gebrauchen können. Denn, wie bereits erwähnt, es geht um die bestmögliche Versorgung und eine würdige Gestaltung des Alltags auch mit einer Pflegebedürftigkeit.
Jeder Pflegebedürftige sollte bei Antragstellung wissen, dass die Schwere einer Erkrankung oder der Grad einer Behinderung nicht maßgebend für die Erlangung der Pflegestufe ist. Egal, welche Erkrankung vorliegt, der Gutachter richtet sich bei seiner Entscheidung nach dem rechnerischen Zeitaufwand der Durchführung der Grundpflege durch die Pflegeperson. Durch den Gutachter werden dann für die Verrichtungen der Körperpflege, Mobilität und Ernährung Durchschnittswerte im Rahmen der Zeitkorridore ermittelt.
Ganzkörperwäsche, Toilettengang, Kämmen und andere Fremdhilfe werden dann mit wenigen Minuten berechnet. Solche Widersprüche zwischen Pflegegutachten und der Einschätzung der Angehörigen sind keine Seltenheit. Unverständnis und Enttäuschung auf Seiten des Betroffenen sind das Ergebnis.
Nicht selten geben die Pflegebedürftigen an dieser Stelle auf, weil sie den Weg des Widerspruchs und das Klageverfahren scheuen oder auch gar nicht mehr alleine bewältigen können. An dieser Stelle muss Hilfe, Unterstützung und Aufklärung her.
Aus diesem Grund führt die unabhängige Pflegestufenberatung Vitasolutio mit Unterstützung der Diogenes Akademie GmbH am 15. Mai 2013 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr einen offenen Beratungstag durch.
Veranstaltungsort:
Diogenes Akademie GmbH
Haus 16
Zepernickerstr. 2
13125 Berlin
Teilnahme kostenlos.
Hier können sich Ratsuchende zur Beantragung der Pflegestufe und zur richtigen Vorbereitung des Begutachtungsverfahrens informieren. Im Rahmen des Beratungstages besteht auch die Möglichkeit, sich für die gesamte Durchführung des Verfahrens aktive Hilfe und Unterstützung zu holen.
Im Mittelpunkt des Beratungstages stehen folgende Fragen:
Welche Leistungen aus der Pflegeversicherung stehen mir zu?
Wie beantrage ich eine Pflegestufe und was muss ich beachten?
Wie lege ich erfolgreich Widerspruch gegen die Ablehnung der Pflegestufe ein?
Habe ich die richtige Pflegestufe erhalten?
Hat die Pflegekasse in meinem konkreten Fall, die richtige Entscheidung getroffen?
Für Ratsuchende, die sofort in den benannten Fragen Hilfe benötigen, hat die Pflegestufenberatung Vitasolutio eine gebührenfreie Hotline eingerichtet. Sie erreichen die Pflegeberater von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der Rufnummer 0800.7235094.
Nähere Informationen zum Thema erhalten Pflegebedürftige und deren Angehörige auch unter www.pflegestufe-und-beratung.de