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Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

02.08.200708:18 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.

„Der BFH führte aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufen I bis III) nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind. Werden einem Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem Sozialhilfeträger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Denn der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den in §§ 14, 15 SGB XI für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen sind unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.“

Quellen:
PM Nr. 63 des BFH v. 01.08.07 >>> http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2007/presse63.html

BFH, Urteil v. 10. Mai 2007- Az. III R 39/05 >>> zur Entscheidung im Volltext >>> http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.8.01/3R3905.html

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