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BGH entscheidet: Ausschüttungen von Dr. Peters-Schiffsfonds müssen nicht zurückgezahlt werden

Bild: BGH entscheidet: Ausschüttungen von Dr. Peters-Schiffsfonds müssen nicht zurückgezahlt werden
Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Anleger von Dr. Peters-Schiffsfonds können aufatmen. Der Bundesgerichtshof hat am 12. März 2013 entschieden, dass die Anleger von zwei Dr. Peters Schiffsfonds Ausschüttungen nicht an die Fondsgesellschaften zurückzahlen müssen. Der zuständige II. Zivilsenat sah in den Gesellschaftsverträgen zu den Fonds keine Grundlage für die Rückforderung von Ausschüttungen.



Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von mzs Rechtsanwälte: „Absolut wegweisende Urteile, von denen tausende Gesellschafter von Dr. Peters Schiffsfonds profitieren können. Sie können sich nach diesen Urteilen erfolgreich gegen die Rückforderung von Ausschüttungen zur Wehr setzen oder ggfs. bereits geleistete Rückzahlungen nun ihrerseits wieder zurückfordern.“

Der zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Dies war bei den beiden streitgegenständlichen Schiffsfonds aber nicht der Fall. Die Klagen auf Rückzahlung der Ausschüttungen wurden daher abgewiesen.

Der Pressemitteilung des BGH lässt sich entnehmen, dass in den Gesellschaftsverträgen zu den beiden Fonds übereinstimmend geregelt war, dass Ausschüttungen unabhängig von im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinnen oder Verlusten zu zahlen waren. An die beklagten Fondsgesellschafter wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 € und 30.667,51 € als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Fonds sollten sie diese nun zurückzahlen.

„Da wurde die Rechnung aber ohne den BGH gemacht. Es hätte in den Gesellschaftsverträgen deutlich geregelt werden müssen, dass die Ausschüttungen als Darlehen an die Gesellschafter geleistet und unter genau geregelten Bedingungen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können. Die Urteile können nach unserer Auffassung auf nahezu alle Dr. Peters-Schiffsfonds übertragen werden. Sie bieten die Grundlage für viele weitere Anleger, die ihre Ausschüttungen zurückzahlen sollten. Selbst wenn diese Rückzahlungen schon erfolgt sind, können sie nun zurück verlangt werden. Um diese Ansprüche durchzusetzen, sollten sich die betroffenen Anleger an einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden“, so Dr. Meschede.

Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11
OLG Hamm - Urteile vom 9. März 2011 – I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10
LG Dortmund - Urteile vom 22. Juli 2010 – 18 O 162/09 und 18 O 163/09


Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/aktuelles/nachrichten-zu-schiffsfonds.html

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