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Zu viel Krach bei Live-Konzerten verboten - ARAG Verbrauchertipps

29.04.200400:30 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) Düsseldorf, 10.07.2003 - Ob Rock am Ring, Rock im Park oder Rock im Turm - Musik Festivals haben vor allem eins gemeinsam: Sie sind laut! So lange diese open air Konzerte außerhalb von Städten stattfinden, stört sich kaum jemand an den dröhnenden Klängen. Doch was ist mit Live-Musikveranstaltungen mitten in bewohnten Vierteln – müssen sich Anwohner diesen Lärm unbegrenzt gefallen lassen? ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Das Gericht entschied, dass zwar Vereinsheime von Gesangsvereinen als Anlagen für kulturelle Zwecke auch in Wohngebieten regelmäßig zulässig sind. Bei Live-Musikveranstaltungen müssen jedoch gewisse Lärmgrenzwerte zum Schutz der Anwohner eingehalten werden. Aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme sind solche – wenn auch seltenen – Störereignisse unzumutbar, wenn die von ihnen ausgehenden Lärmimissionen nachts einen Geräuschpegel von 55 Dezibel (dB(A)) Geräuschspitzen von mehr als 65 dB(A) verursachen (zum Vergleich: Blätterrascheln 25 dB(A), leise Radiomusik 50 dB(A), Rasenmäher 80 dB(A)). In diesem Fall hatte sich ein Anwohner erfolgreich über eine Live-Musikveranstaltung in der Nachbarschaft beschwert, bei Lärmmessungen wurden Maximalpegel von bis zu 96 dB(A) ermittelt. ARAG Experten weisen allerdings daraufhin, dass das Oberverwaltungsgericht erkennen ließ, dass für sehr seltene Störereignisse von herausragender sozialer Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben, wie etwa traditionelle Jahrmärkte oder Volksfeste, eine Überschreitung dieser Grenzwerte unter Umständen hingenommen werden kann (AZ: 8 A 11903/02).



Autounfall im Ausland – kein Problem

Wer bislang im Ausland in einen Autounfall verwickelt war, hatte nicht nur sprachliche Barrieren zu überwinden, sondern musste zum Teil lange auf die finanzielle Abwicklung des Schadens warten. Doch zum Anfang des Jahres wurde die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie regelt die Regulierung von Unfällen, die ein Geschädigter innerhalb der EU, aber außerhalb seines Wohnsitzstaates erleidet. Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland der EU einen Beauftragten für die Schadensregulierung benennen, an den sich Geschädigte wenden können. Die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten darf drei Monate nicht überschreiten. Ansonsten kann sich der Geschädigte stattdessen an die Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden. Um die Chancen einer erfolgreichen Regulierung zu steigern, raten ARAG Experten zur üblichen Vorgehensweise am Ort des Geschehens: Es sollte die Polizei gerufen und ein Unfallbericht aufgenommen werden, wenn möglich, Fotos gemacht und Zeugen benannt werden.

Grauer Führerschein in EU-Ländern gültig

Sie haben fast Kultstatus erreicht, denn sie sind selten geworden: Die grauen ‚Lappen’ in der Brieftasche, die ihrem Besitzer die Fahrerlaubnis bescheinigen. Doch das Alter hat mit der Gültigkeit nichts zu tun. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die grauen Führerscheine die gleiche Gültigkeit haben wie ihre jüngeren Nachfolger – und zwar in allen EU-Ländern. Zu dieser gegenseitigen Anerkennung haben sich die Mitgliedstaaten in einer EU-Führerscheinrichtlinie verpflichtet.

 

Pressekontakt:

ARAG Versicherungen

Unternehmenskommunikation

Brigitta Mehring

ARAG Platz 1

40472 Düsseldorf

Telefon: 0211-963-2560

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