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Kunstfehler - Wenn der Arzt nicht versichert ist

10.01.201315:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kunstfehler - Wenn der Arzt nicht versichert ist
Martin Quirmbach, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Montabaur
Martin Quirmbach, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Montabaur

(openPR) Kunstfehler von Ärzten können für Patienten massive gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Die Versicherung des Arztes muss für Schmerzensgeld und die mitunter enorm hohen Entschädigungen eintreten. Ist der Arzt nicht versichert, droht ihm die Insolvenz und die geschädigten Patienten stehen nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell vor einem Scherbenhaufen.



Haftpflichtversicherungen für Ärzte und Kliniken sind für Versicherungsgesellschaften meist nicht mehr lukrativ und damit nicht mehr attraktiv. Durch den Anstieg von registrierten Behandlungsfehlern und die zunehmende Verfolgung von Schadenersatzansprüchen betroffener Patienten, haben die Haftpflichtversicherer erhebliche Verluste erlitten. Darum kündigen sie immer häufiger die bestehenden Verträge oder erhöhen die Prämien, wie zur Zeit die Westfälische Provinzial.
Was bedeutet das für die Patienten?
Eine Erhöhung der Versicherungsprämien und die Verschärfung der Bedingungen können dazu führen, dass immer mehr Ärzte ihr Beiträge nicht zahlen können und möglicherweise ohne Versicherungsschutz behandeln. Für den Patienten kann dies im Falle eines Behandlungsfehlers bedeuten, dass er nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell (Pflegekosten, Verdienstausfall etc.) vor massiven Problemen steht.
Berufshaftpflicht als Zulassungsvoraussetzung für Ärzte gefordert
An dieser Stelle ist der Gesetzgeber gefragt: Der Abschluss einer Berufshaftpflicht müsste zur Zulassungsvoraussetzung werden und die Aufrechterhaltung sollte konsequent überprüft werden. Gleichzeitig sollte – wie es bei der Kfz-Haftpflichtversicherung seit jeher der Fall ist – ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer eingeführt werden, d.h. die Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Versicherer des Arztes selbst dann, wenn dieser mit den Beiträgen im Rückstand ist. So wie bei Anwälten auch, könnte der Versicherer des Arztes verpflichtet werden, bei Kündigung des Versicherungsvertrags eine Meldung an die zuständigen Stellen, z.B. die Ärztekammer zu machen. Dies würde zu mehr Patientensicherheit führen.
Beispiele aus unserer Praxis belegen die dringende Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Mandanten, die einen Prozess gegen einen Arzt gewonnen haben, sind am Ende leer ausgegangen, weil der Arzt keine Berufshaftpflicht unterhielt und sich in die Insolvenz geflüchtet hat.
Das zum 1.1.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz berücksichtigt die oben genannten Punkte leider nicht.
Verbesserung des Qualitätsmanagements
Einen möglichen Vorteil sehen wir übrigens darin, dass der Druck, den die Versicherer durch die gestiegenen Anforderungen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern ausüben, eine weitaus größere Wirkung hat, als lediglich ein Appell oder eine gesetzliche Regelung. Der Vorstoß der Versicherer ist daher in dieser Hinsicht begrüßenswert. Zwar stehen sicherlich eher finanzielle Interessen als das Wohl der Patienten im Vordergrund, doch solange der Effekt für die Allgemeinheit positiv ist, spielt das eine Nebenrolle.
Wenn jetzt noch der Gesetzgeber seine Arbeit macht und – wie schon seit Jahren gefordert – die Versicherungspflicht für Ärzte und deren strikte Überwachung gesetzlich regelt, werden Patienten in Zukunft besser dastehen: Die Qualität der medizinischen Versorgung steigt und die finanzielle Absicherung im Schadensfall ist gewährleistet.

Martin Quirmbach, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Montabaur

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