Betriebliche Altersvorsorge - Einstandspflicht des Arbeitgebers
(openPR) Wenig überraschend hat der BAG in seinem Urteil vom 19.06.2012 zugunsten eines klagenden Betriebsrentner entschieden. In dem beklagten Fall ging es um eine bAV über den Durchführungsweg der Pensionskasse, die ihre Leistungen an die Betriebsrentner aufgrund von rückläufigen Überschüssen gesenkt hatte.
Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen und somit den Differenzbetrag fortlaufend aus seinem Betriebsvermögen aufzubringen hat. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich unabhängig vom Durchführungsweg gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.
Arbeitgeber sollten sich also vor der Wahl der Zusageart, des Durchführungsweges und der Kapitalanlage objektiv beraten lassen.
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