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Honorarberater müssen nicht leer ausgehen

07.12.201213:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vertrieb von Nettopolicen auch nach Widerruf der Kostenvereinbarung für Kunden nicht kostenlos

Berlin, 7. Dezember 2012 - In der Versicherungsvermittlung sind seit einiger Zeit auch Ver-triebsmodelle üblich, bei denen zusammen mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages mit den Kunden eine Vereinbarung über die Vermittlungskosten gesondert abgeschlossen wird. Die Versicherungen, meist (fondsgebundene) Lebens- oder Rentenversicherung, sind dann meist sog. „Nettopolicen“, bei denen in den monatlichen Prämien keine Vertriebskosten einkalkuliert sind.


Die auf Abschluss einer solchen „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ gerichtete Vertragserklärung können Verbraucher widerrufen. „Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann eine solche Vereinbarung ein Teilzahlungsgeschäft darstellen, bei dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht“, so der Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwalt Oliver Korn.
Korn weist aber noch auf Folgendes hin: „Nach einem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz soll das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich des Widerrufs von Versicherungsverträgen geändert werden (§ 9 VVG). Danach soll der Versicherungsnehmer an einen dem Versicherungsvertrag hinzugefügten Vertrag nicht mehr gebunden sein, wenn er den Versicherungsvertrag wirksam widerruft. Wird der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, würde nach der neuen Regelung auch eine gleichzeitig mit der Versicherung abgeschlossene Kostenvereinbarung wegfallen.“
Grundsätzlich kann der Widerruf zwar nur innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erklärt werden. Genügt die Widerrufsbelehrung aber nicht den gesetzlichen Vorgaben, so erlischt dieses Widerrufsrecht auch innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von sechs Monaten nach Vertragsschluss nicht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, so der BGH. Denn ein solcher Hinweis ermögliche es dem Verbraucher nicht, ohne weiteres zu erkennen, wann die Frist beginnt.
Soweit der Kunde die Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen hat, besteht für den aus dieser Vereinbarung begünstigten Vermittler kein Anspruch auf Zahlung der darin festgelegten Vergütung. Als auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierter Anwalt meint Korn aber: „Dies führt nicht automatisch dazu, dass dem Vermittler dann überhaupt kein Vergütungsanspruch gegen den widerrufenden Kunden zusteht.“ Der BGH habe nunmehr entschieden, dass dem Vermittler dann stattdessen ein Anspruch auf Wertersatz zustehen kann. Diesem Anspruch stünde auch nicht entgegen, dass der Kunde u.U. auch den vermittelten Versicherungsvertrag gekündigt bzw. widerrufen hat. Denn nach Ansicht des BGH habe der Vermittler, wenn es zum Abschluss des Versicherungsvertrages gekommen ist, damit seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht.
Der Wertersatz richtet sich dann nach dem objektiven Wert der erbrachten Leistung. „Dieser objektive Wert der Maklerleistung besteht ganz einfach in der für die Vermittlung eines entsprechenden Versicherungsvertrages marktüblichen Provision bzw. Courtage“, so Rechtsanwalt Korn. Das wird auch nach Änderung des Widerrufsrechts im VVG nicht anders zu beurteilen sein. Denn alternativ darf der Vermittler danach auch keine Vertragsstrafe mit Kunden vereinbaren. Der Berliner Anwalt gibt aber Folgendes zu Bedenken: „Entspricht der vermittelte Versicherungsvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Kunden und liegt daher ein Beratungsfehler vor, so kann dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zustehen, mit dem er gegen den Wertersatzanspruch des Vermittlers in einem eventuellen Inkassoprozess aufrechnen kann!“

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