(openPR) Kraftfahrzeugsteuer wird auch bei Tageszulassung (Saisonkennzeichen) fällig - BFH II R 32/10
Das sog. Saisonkennzeichen welches am 01.03.1997 eingeführt worden ist, hatte den Vorteil, dass die Anmeldung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen ohne das Zutun des Halters erfolgt ist, sodass für den Halter keine Kosten der An- und Abmeldung entstanden sind. Mit dem Saisonkennzeichen wird somit nur die Geltung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zeitlich begrenzt, sodass ein Kraftfahrzeug mit dem Saisonkennzeichen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ununterbrochen als zugelassen zu werten ist (BFH Urt. 13.01.2005 – VII R 12/04),
Die Frage der Besteuerung des Kraftfahrzeuges richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Demnach ist der Steuergegenstand das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies ist schon nicht dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug gem. §§ 1 ff. FZV zum Verkehr zugelassen worden ist, also mit der Zulassung ( vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs, BFH 20.04.2006, VII B 332/05).
Bei einem inländischen Fahrzeug, dauert somit nach dem Kraftfahrzeug-Steuer-Gesetzt, die Steuerpflicht, solange wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
In dem vorliegenden Fall, wurde ein LKW angemeldet und kurz darauf wieder abgemeldet (Tageszulassung). Der Bundesfinanzhof war der Meinung, dass auch bei der Wiederabmeldung nach einem Tag, die Kraftfahrzeugsteuer für den Mindeszeitraum von einem Monat fällig wird (vgl. BFH – Az. R 32/10).
Vorinstanz : FG Nürnberg Urt. vom 10.09.2009 6 K 30/2009
BFH II R 32/10












