(openPR) Die Bundesländer können die Zulassung eines Autos davon abhängig machen, dass keine Kraftfahrzeugsteuer-Rückstände bestehen und eine Einzugsermächtigung für diese Steuer erteilt wird. Einem entsprechenden Gesetz des Bundestages hat der Bundesrat schon am 21.06.2002 zugestimmt.
Die Neuregelung soll dazu beitragen, die hohen Kraftfahrzeugsteuer-Schulden in den Ländern abzubauen und dadurch Einnahmeausfälle für die Länder zu verhindern.
Zugleich bleibt es nach dem Willen der Länder bei den heute strengen Voraussetzungen für den Betrieb einer Schule zur
Steuerschulden?
Ausbildung von Fahrlehrern. Danach müssen Interessenten zuvor mindestens drei Jahre lang bereits im Besitz einer Fahrschulerlaubnis gewesen sein. Der Bund wollte diese im Straßenverkehrsgesetz geregelte Bedingung für den Betrieb einer Ausbilder Schule abschaffen.
Ausführlicher im Gesetzentwurf des Bundesrates
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes:
A. Problem und Ziel
Die Länder sehen sich seit längerer Zeit mit einer sehr hohen Zahl von Kraftfahrzeugsteuerrückstandsfällen konfrontiert, bei denen es im Einzelfall um vergleichsweise niedrige Steuerbeträge geht. Neben dadurch bedingten Steuerausfällen und Zinsnachteilen für die Länder entsteht auch in den Vollstreckungsstellen der Finanzämter durch die Beitreibung der überwiegenden Kleinrückstände ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der zum Handeln zwingt. Es müssen daher alle Anstrengungen unternommen werden, die Kraftfahrzeugsteuerrückstände abzubauen bzw. ihre Entstehung von vornherein zu vermeiden. Zur Verbesserung der Situation bei den Kraftfahrzeugsteuerrückständen müssen daher die Fahrzeughalter durch entsprechende gesetzliche Druckmittel gezwungen werden, rückständige Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, um auf diese eise die Vollstreckungsstellen der Finanzämter zu entlasten. Außerdem soll für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Saisonkennzeichen, soweit diese durch die Zulassungsbehörden erfolgt, eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen werden.
B. Lösung
Die Landesregierungen erhalten durch die Aufnahme entsprechender Ermächtigungen mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 KraftStG neu eingefügten Buchstaben b und dem neu eingefügten Absatz 1a des § 13 KraftStG die Möglichkeit: durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheines, der sich als Realakt an die Zulassung eines Fahrzeugs knüpft, davon abhängig gemacht wird, dass im Fall der Steuerpflicht eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem bestehenden Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist, oder – durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheines davon abhängig gemacht wird, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Die Ermächtigung in § 12 Abs. 5 KraftStG wird um die Fälle des § 11 Abs. 4
Nr. 3 KraftStG erweitert.
Den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes können Sie auf den Seiten des Deutschen Bundestages im Internet einsehen unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/074/1407466.pdf
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