(openPR) Das im April 2010 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ war rechtmäßig. Das hat heute das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung entschieden. Bereits im Juni hatte das Oberverwaltungsgericht das Vereinsverbot gegen die „Hells Angels Flensburg“ bestätigt.
Der Innenminister hatte sein Verbot der „Bandidos Neumünster“ mit einer Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet, die dem Verein zuzurechnen seien und ihn prägten. Darunter waren insbesondere eine gefährliche Körperverletzung des damaligen amtierenden Vereinspräsidenten an einem Mitglied der „Hells Angels Flensburg“ im September 2009 auf der A 7, ein Überfall von Vereinsmitgliedern auf Mitglieder einer konkurrierenden Vereinigung der „Red Devils“ im Januar 2010 in einem Schnellrestaurant in Neumünster sowie zwei weitere, ähnlich gelagerte Gewalttaten. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Taten jeweils für sich und erst recht zusammengenommen als ausreichend für ein Vereinsverbot angesehen. Beteiligt waren jeweils mehrere Vereinsmitglieder, die teilweise hohe Funktionen bekleideten. Rein persönliche Motive seien nicht erkennbar geworden.
Nicht bestätigt habe sich dagegen, dass das Neumünsteraner Chapter der „Bandidos“ sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbotsverfügung hat das Oberverwaltungsgericht daher aufgehoben. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein Straftaten seiner Mitglieder in Kauf nehme und straffällige Mitglieder finanziell unterstütze. Er etabliere eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Gericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2012, Aktenzeichen: 4 KS 1/10
Quelle: Pressemiteilung OVG SH in Schleswig v. 13.11.2012









