(openPR) Der Präsident der BÄK bekräftigt erneut seine ablehnende Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz.
„Für mich ist die entscheidende Kernfrage, ob ein Obergericht sagt, die Ärzte dürfen sich in ihrer Berufsgerichtsbarkeit härtere Grenzen auferlegen, als die Allgemeinheit, oder nicht“, so der Präsident der BÄK in einer aktuellen Mitteilung (vgl. dazu BÄK, Mitteilung v. 21.11.12).
Es ist daran zu erinnern, dass erst unlängst das Verwaltungsgericht Berlin deutlich darauf hingewiesen hat, dass bei einer einschlägigen berufsrechtlichen Regelung sowohl das Grundrecht der Berufsfreiheit als auch die Gewissensfreiheit der Ärzte einschlägig sind.
Nun ist es kein offenes Geheimnis, dass der Präsident der BÄK dem Urteil des VG Berlins nicht die Bedeutung beimisst, wie es vielleicht anderenorts geschieht. Gleichwohl ist allerdings unverkennbar, dass hier mit Blick auf die Grundrechte der insoweit vom Verbot der ärztlichen Suizidassistenz betroffenen Ärzte ein Diskussionsbedarf besteht, der nicht dadurch ausgeblendet werden sollte, in dem man/frau auf eine Entscheidung eines „Obergerichtes“ zuwartet.
Mit der entsprechenden Verbotsnorm in § 16 Ä-MBO als sog. Musterberufsregelung werden grundlegenden Verfassungsrechtsfragen aufgeworfen, die auch ohne eine Gerichtsentscheidung einer Klärung zugeführt werden können. Hierzu mag die BÄK profunden Sachverstand einbinden und eine Expertise erstellen lassen.
Es steht der BÄK nicht gut zu Gesichte, angesichts der aufgeworfenen und vor allem der in Fachkreisen diskutierten grundlegenden Rechtsfragen einfach die Hände in den Schoß zu legen und darauf zu setzen, dass irgendwann einmal ein staatliches Obergericht zur Entscheidung berufen ist.
Mit Verlaub: Ständeorganisationen haben auch die Grundrechte ihrer Mitglieder zu wahren, zumal, wenn es sich etwa – wie bei dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit - um ein Recht handelt, welches zunächst vorbehaltlos gewährleistet ist. Insofern muss schlicht von der BÄK erwartet werden, dass diese offensichtlich in Ermangelung hinreichender verfassungsrechtlicher Kenntnisse externen Sachverstand einbindet, um so die neuralgischen Punkte in der Diskussion im Interesse ihrer Kolleginnen und Kollegen abklären und tunlichst verfassungskonform befrieden zu können.
Ungeachtet dessen geht es nicht um die „härteren Grenzen in der Berufsgerichtsbarkeit“, sondern einzig um die verfassungsrechtliche Würdigung einer satzungsautonomen Regelung in ihrer grundrechtsbegrenzenden Wirkung!
Der berühmte Facharztbeschluss des BVerfG gibt hierüber beredt Auskunft und es wäre sicherlich schon viel gewonnen, wenn dieser Beschluss in seiner vollen Tragweite auch von ranghohen Ärztefunktionären erfasst wird, die da meinen, stellvertretend für die gesamte Ärzteschaft mit einem entsprechenden „Wir…“ eine höchst bedeutsame individuelle Gewissensentscheidung gleichschalten zu können!
Abermals mit Verlaub: So geht das einfach nicht, Herr Präsident Montgomery! Im Interesse einer verfassten Ärzteschaft mit der prinzipiell eingeräumten Satzungsautonomie sollte es ein vordringliches Anliegen sein, auch rechtethische Standards zu wahren, ohne zwar ohne konkrete Aufforderung durch ein „Obergericht“!










