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Behandlungfehler und die Folgen- Ihre Ansprüche als Patient

16.11.201218:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Durch das neue Patientenrechtegesetz, das in 2013 in Kraft tritt, wird bei den Patienten der Eindruck erweckt, dass sich hierdurch wesentliches zu seinen Gunsten ändert. Tatsächlich wird aber durch das Gesetz nur das festgeschrieben, was schon der täglichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre entspricht.

Grundsätzlich hat der Patient zu beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der wiederum zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur dann, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist: Dann müsste der Arzt beweisen, dass sein Fehler zu keinem Schaden geführt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung und wird durch das Patientenrechtsgesetz nun noch einmal gesetzlich festgeschrieben.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihrem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen. In jedem Fall sollten sofort die Patientenunterlagen angefordert werden. Hierauf hat jeder Patient einen Anspruch!

Nach Auswertung der Unterlagen sollte dann mit Ihnen zusammen entschieden werden, wie der weitere sinnvolle juristische Weg ist.

Zur fachärztlichen Beurteilung des Sachverhalts, können die Unterlagen an die Gesetzliche Krankenversicherung des Patienten oder an die Gutachterkommission bei der Ärztekammer gesandt werden. Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung erfährt der behandelnde Arzt nicht, dass seine Behandlung begutachtet wird, was manche Patienten als Vorteil empfinden.

Bewährt haben sich die Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Die Schlichtungsverfahren dort sind für den Patienten kostenlos, nehmen aber eine lang Zeit in Anspruch. Überwiegend sind die Gutachten auch objektiv. „ …eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, das gibt es heute nicht mehr. Das Verfahren endet mit einem förmlichen Bescheid, der häufig eine gute Grundlage darstellt, um eine Einigung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes zu finden. Denn in den überwiegenden Fällen zahlt die Versicherung des Arztes den Schaden, den er zu verantworten hat.

In manchen Fällen macht es Sinn, den Fall sofort an das zuständige Gericht abzugeben.

Aber: In jedem Fall muss individuell entschieden werden, was das Beste für den Patienten und Mandanten ist.

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