(openPR) In einer Entscheidung vom 21.06.2012 hat das BAG zu den Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung von Videoaufzeichnungen die im Rahmen einer verdeckten Videoüberwachung gewonnen wurden, Stellung genommen.
Festgestellt wurde, dass das Entwenden von Zigarettenpackungen durch eine Verkäuferin aus dem Warenbestand des Arbeitgebers auch nach längerer Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Eine Verwertung von Erkenntnissen aus einer verdeckten Videoüberwachung, worauf die Vorentscheidung des LAG Köln gestützt war, hat im Spannungsfeld des Interesses des Arbeitgebers einerseits und des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers andererseits zu erfolgen. Abzuwägen ist das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer schweren Verfehlung des Arbeitnehmers gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Vor dem Mittel der verdeckten Videoüberwachung hat sich der Arbeitgeber grundsätzlich weniger einschneidender Maßnahmen zu bedienen. Zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Zur Klärung der Frage, ob die Videoaufzeichnungen prozessual verwertbar sind, wurde der Rechtsstreit an das LAG Köln zurückverwiesen.
Bislang liegt die Entscheidung lediglich als Pressemitteilung des BAG vor.
BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11
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