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Organspendeskandal weitet sich auf Lebendspende aus

20.08.201209:46 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Organspendeskandal weitet sich auf Lebendspende aus
Logo Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.
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(openPR) Auch bei der Organlebendspende vermutlich zahlreiche Verstöße gegen geltendes Recht

Trotz gegenteiliger Behauptungen: Eine Nierenlebendspende kann zur Berufsunfähigkeit führen. So auch bei einer Spenderin, die im Jahr 2007 einfach nur helfen wollte. Nun klagte sie vor dem Landgericht Düsseldorf.



Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf stellte am 16. August 2012 in einem Präzedenzurteil fest, dass die beteiligten Ärzte des Universitätsklinikums Düsseldorf im Jahr 2007 der klagenden Nierenspenderin die linke Niere rechtswidrig entnahmen und somit ein „bis dahin intaktes korporales Organsystem zerstört worden ist". Es handelte sich um eine "vorwerfbar rechtswidrig durchgeführte Lebendorganentnahme, bei welcher die angeklagten Ärzte gegen ihre obliegende Aufklärungspflichten verstoßen haben".

Bei der Lebendspende ist zwingend vorgeschrieben, dass zwei Ärzte die Risikoaufklärung des Spenders vornehmen. Einer davon muss unabhängig sein und darf weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, § 5 (2) Satz 1 und 2 i. V. m. § 8 (2) Satz 3 TPG.

Genau das ist aber in dem verhandelten Fall nicht geschehen. Die erforderliche Risikoaufklärung eines unabhängigen Arztes, der sicherstellen soll, dass die Aufklärung "völlig unvoreingenommen erfolgen kann", gab es nie.

Wie die Berliner TAZ im Mai 2012 berichtete, wurde das Universitätsklinikum Düsseldorf bereits 2005 auffällig, als sie das Organ eines vermeintlich hirntoten Patienten entnehmen ließ, für den keine zweite, unabhängige Hirntoddiagnose vorlag. Die Gesetzeslage schreibt, ebenso wie bei der Risikoaufklärung eines Lebendspenders, einen zweiten unbeteiligten Arzt vor. Diese klaren gesetzlichen Vorgaben dienen dem Schutz des Spenders.

Auch wenn das Universitätsklinikum Düsseldorf diesen § 8 des Transplantationsgesetzes während des Prozesses als "Überformalismus" bezeichnete, teilte die Kammer diese Einschätzung nicht: "Bei der Regelung des § 8 Absatz 2 Transplantationsgesetz - TPG handelt es sich daher nicht um eine gesetzgeberische Handlungsempfehlung, deren Einhaltung der Ermessensentscheidung des mit der Aufklärung eines Organspenders betrauten Arztes überlassen wäre, sondern um eine besonders ausgestaltete gesetzliche Regelung, deren Einhaltung keinen Ermessensspielraum belässt."

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass einige beteiligte Ärzte intern gegen die Entnahme der Niere bei der Klägerin gewesen sind, die Klägerin darüber aber niemals informiert wurde. Daher wäre ein unabhängiger Arzt umso wichtiger gewesen, um die "Tragweite der von der Klägerin zu treffenden Entscheidung herauszustellen.“

Die Klage gegen das Universitätsklinikum Düsseldorf ist somit "dem Grunde nach gerechtfertigt" und der Klägerin ist jeder materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Lebendnierenspende zu ersetzen. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel zulässig.

Etliche weitere Nierenlebendspender wurden in der Vergangenheit ähnlich mangelhaft (inhaltlich und formal) aufgeklärt und haben mit gesundheitlichen Einschränkungen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Folgen der Organentnahme zu kämpfen. Weitere Klagen in Deutschland und der Schweiz werden folgen.

Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. befürwortet dieses klare Urteil und wird sich weiter dafür einsetzen, dass der oft verantwortungslose Umgang mit Nierenlebendspendern vor und nach der Spende in Bezug auf Aufklärung, Auswahl, Betreuung und Absicherung der Spender beendet wird.

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