(openPR) Wissenswertes
Rudi Ratlos fragt:
Verlust von Reisegepäck - Luftfahrtunternehmen haftet nur teilweise?
Als Sandra und David in der Gepäckausgabe des Flughafens in Malaga ihr Fluggepäck abholten, waren zwar ihre Koffer vorhanden, die ebenfalls von Sandra aufgegebene Golfreisetasche ist jedoch verloren gegangen. In der Tasche befand sich neben Sandras Golfausrüstung auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Zwar ließen sich beide die Urlaubslaune nicht verderben, doch sie wurden mehr als ärgerlich, als ihre Fluggesellschaft nicht den gesamten Wert der verloren gegangenen Golfausrüstung ersetzen wollte.
Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ). Denn laut Fluggesellschaft sei nach dem MÜ u.a. bei Verlust von aufgegebenem Reisegepäck derjenige anspruchsberechtigt, der das Gepäck aufgegeben hat und dadurch Objekt des Luftbeförderungsvertrages ist. Laut Gepäckschein ist dies im vorliegenden Fall allein Sandra. Zwar könne auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen, allerdings sei dieser Schadenersatz auf die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ begrenzt.
Sandra und David sehen nicht ein, dass ihr Schaden von insgesamt 750 €, der über dem Höchstbetrag für einen Reisenden liegt, nicht ersetzt werden soll und fragten Rudi um Rat. Schließlich wäre der Schaden in voller Höhe ersetzt worden, wenn sie die Golfausrüstung in getrennten Gepäckstücken auf jeweils eigenen Namen aufgegeben hätten, denn in diesem Fall wäre ihr jeweiliger Höchstbetrag auf Entschädigung nicht ausgeschöpft worden.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall das Amtsgericht Rüsselsheim und das Landgericht Darmstadt die Klage einer Reisenden auf vollen Schadenersatz für sich und ihren mitreisenden Lebenspartner abgewiesen hatten. Im Revisionsverfahren hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil am 15. März 2011 jedoch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Laut BGH steht der Ersatzanspruch nach dem MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist, denn diese Bestimmung bemißt die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.
Rudi riet Sandra und David, die Fluggesellschaft auf vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung hinzuweisen und unter Fristsetzung mit Klageandrohung die Zahlung des Differenzbetrages zu fordern.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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