(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
PKW-Kauf von einer GmbH - "branchenfremdes" Nebengeschäft ?
Klaus kaufte von einer Drucktechnik-GmbH für 7.000 EUR einen gebrauchten Pkw. Im Kaufvertrag wurde jegliche Gewährleistung für den gebrauchten Pkw ausgeschlossen.
Da Klappergeräusche im Motorbereich auftraten, welche die GmbH bei Vertragsschluß Klaus verschwiegen habe, hat Klaus den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Klaus beruft sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Der Ausschluß der Gewährleistung sei danach unwirksam. Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Die Drucktechnik-GmbH wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Sie erklärte, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Außerdem habe es sich bei dem Verkauf des Pkw´s um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft gehandelt. Die GmbH ist schließlich kein Autohändler, sondern verkaufe Drucktechnik.
Klaus war ratlos und fragte Rudi um Rat. Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall das Landgericht die Klage eines Verbrauchers abgewiesen habe. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Im Revisionsverfahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Juli 2011, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs.1 HGB). Damit fallen laut Bundesgerichtshof auch branchenfremde Nebengeschäfte unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf, so dass sich die beklagte GmbH in jenem entschiedenen Fall nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen konnte.
Rudi erläuterte Klaus, dass er mit seiner Rechtsauffassung auf Grund dieser höchstrichterlichen Urteilsbegründung richtig gelegen habe. Dennoch würde er einen Prozeß vor Gericht höchstwahrscheinlich nicht gewinnen können, denn er habe es versäumt der Drucktechnik-GmbH vor Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
In jenem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Klage des Verbrauchers eben aus diesem Grund letztendlich keinen Erfolg. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigten in jenem Fall nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass das beklagte Unternehmen die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.
Rudi erklärte Klaus, dass nur dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen wäre. Klaus muss nun prüfen und erforderlichenfalls beweisen, dass und aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Rücktrittserklärung entbehrlich gewesen ist.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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