(openPR) Wissenswertes, Rudi Ratlos fragt:
Müssen die Großeltern für Enkel Unterhalt zahlen?
Das Verhältnis zwischen Anna und Hubert zu ihrer Schwiegertochter Sabine war noch nie besonders gut gewesen. Nachdem sich Sabine von ihrem Ehemann Thomas getrennt hatte, hat sich die Situation noch mehr verschlechtert. Dies um so mehr, als Sabine ihnen den Umgang mit Eberhard, ihrem Enkel, verweigert.
Anna und Hubert erhielten kürzlich von ihrer Schwiegertochter ein Schreiben mit einer Unterhaltsforderung für ihren 14-jährigen Enkel Eberhard. Sie fordert von ihnen den Regelunterhalt, also den Mindestunterhalt, den ein Vater nach der Thüringer Regelunterhaltstabelle an ein 14-jähriges Kind zahlen müsse. Weil der Kindesvater, also Annas und Huberts Sohn Thomas, zur Zahlung des Unterhalts nicht leistungsfähig sei, müssten sie als Großeltern für den Unterhalt ihres Enkels aufkommen, lasen Anna und Hubert in Sabines Brief.
Anna und Hubert antworteten, dass sie bestreiten unterhaltspflichtig zu sein. Außerdem würden sie selbst nur eine geringe Altersrente beziehen, die gerade zum Leben ausreicht.
Nachdem Sabine mit Klageerhebung drohte, fragten Anna und Hubert Rudi um Rat.
Müssen die Großeltern für Enkel Unterhalt zahlen?
Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Braunschweig in einem ähnlichen Fall am 23.03.2003 entschieden hatte, dass ein Kind, welches einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber einem zahlungsunfähigen Elternteil besitzt, nicht gleich automatisch auch einen Anspruch gegen dessen Großeltern hat.
In jenem Fall wohnte ein Junge nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter. Da sein Vater mittellos war, forderte der Sohn das Geld von seinen Großeltern väterlicherseits. Das Oberlandesgericht Braunschweig sprach ihm diese Forderung jedoch ab. Grund dafür war, dass die Mutter vorrangig verpflichtet sei. Auch ein Einkommensvergleich zwischen der Mutter und den nachrangig verpflichteten Großeltern ändere laut Gericht daran nichts. Einzig und allein die Leistungsunfähigkeit beider Elternteile berechtige eine Forderung gegenüber den Großeltern.
Anna und Hubert sind nun etwas zuversichtlicher geworden, denn ihre geringe Rente dürfte unangetastet bleiben, selbst wenn Sabine tatsächlich klagen sollte. Ihre Schwiegertochter ist Abteilungsleiterin in einer großen Immobilienfirma. Sie bezieht ein überdurchschnittlich hohes Einkommen und ist daher durchaus in der Lage, den Unterhalt für Eberhard allein aufzubringen. Außerdem bemüht sich ihr Mann Thomas nach der Insolvenz seines Arbeitgebers intensiv um neue Arbeit. Auf seine Bewerbungen erhielt er bereits zwei viel versprechende Antworten. Ein Vorstellungsgespräch findet in der kommenden Woche in München statt. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhielt Thomas auch von einer Firma bei Hamburg. Thomas ist gewillt, erforderlichenfalls nach München oder Hamburg umzuziehen, wenn er dort geeignete Arbeit findet. Er wird dann selbstverständlich die Unterhaltsrückstände für Eberhard nachzahlen.
Falls ihm Sabine den Umgang mit Eberhard weiter verweigern sollte, wird er Klage auf Einräumung des Umgangsrechts erheben. Eberhard leidet unter der Trennung seiner Eltern sehr. Er ruft seinen Vater oft an und schreibt ihm viel.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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