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Ist der Testamentsnachtrag wirksam?

13.09.201208:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ist der Testamentsnachtrag wirksam?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos Fragt:
Ist der Testamentsnachtrag wirksam?

Nach dem Ableben von Anna wurde ihr handschriftliches Testament vom Nachlaßgericht eröffnet. Anna hatte ihre Enkel Thomas und Miranda zu gleichen Teilen als ihre Erben eingesetzt. Ihren Sohn Sebastian hatte Anna nicht als Erben benannt. Sie bestimmte jedoch in ihrem Testament, dass Sebastian ihren "Hausstand" erhalten soll. Anna unterschrieb das Testament mit Vor- und Zunamen und fügte unterhalb der Unterschrift hinzu, dass Sebastian "mein Konto" bekommen soll. Unter diesen Zusatz setzte sie die Abkürzung "D.O."



Sebastian und seine beiden Kinder Thomas und Miranda streiten nun über das Sparguthaben der Erblasserin. Sebastian fragte daher Rudi um Rat. Er will wissen, ob dieser Testament-Zusatz wirksam ist, und ob ihm das Guthaben des Nachlaßkontos zusteht.

Rudi erläuterte Sebastian, dass er nach diesem Testament nicht Erbe oder Miterbe geworden ist, sondern Vermächtnisnehmer. Ihm steht gegen die Erben Thomas und Mirande ein Anspruch auf Erfüllung und Herausgabe des Vermächtnisses zu. Bei dem Vermächtnis Hausrat ist der Fall unstreitig. Doch der Nachtrag mit dem Konto dürfte nach Rudis Ansicht unwirksam sein.

Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 22. September 2011entschieden hatte, dass die Unterzeichnung lediglich mit "D.O." keine wirksame Unterschrift des Erblassers ist.

Ein eigenhändigen Testament (letztwillige Verfügung) muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht laut OLG Celle aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen.

Die Abkürzung "D.O." lässt laut Gericht nicht zweifelsfrei die Urheberschaft des Verfassers erkennt. Selbst wenn man die Abkürzung "D.O." als "Der Obengenannte" versteht, genügt dies nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form an eine Unterschrift des Erblassers. Daher entschied das OLG in jenem Fall, dass der mit "D.O." unterzeichnete Zusatz auf dem Testament nichtig ist.

Darüber hinaus hatte die Erblasserin in jenem entschiedenen Fall zwei Konten. Im Zusatz zu ihrer letztwilligen Verfügung heißt es jedoch "mein Konto". Das ist laut OLG zu unbestimmt und läßt nicht erkennen, welches der beiden Konten gemeint ist.

Rudi erklärte Sebastian, dass auch in seinem Fall der Zusatz im Testament seiner Mutter wegen des Formfehlers bei der Unterschrift nichtig sein dürfte.
Sebastian wird wohl nachgeben müssen, wenn er es nicht auf einen teuren Rechtsstreit ankommen lassen will.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha) 

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03 
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69

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