(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Entfällt der Ehegattenunterhaltsanspruch beim Zusammenleben mit einem nichtberufstätigen Lebensgefährten?
Traudel hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, da sie währen ihrer früheren Ehe vorrangig die Kinder versorgen musste. Ihre gute Arbeit in Rudis kleiner Handwerksfirma wird nicht nur von Rudi, sondern von allen Kollegen auch ohne Berufsabschluss anerkannt. Traudel kann nur stundenweise einer Beschäftigung nachgehen, denn sie hat die beiden Kinder im Alter von 10 Jahren und 13 Jahren aus der geschiedenen Ehe zu versorgen und ihren seit vier Jahren erwerbslosen Lebensgefährten. Bei all den Belastungen weigert sich jetzt ihr geschiedener Mann auch noch, den nachehelichen Unterhalt an Traudel weiter zu zahlen. Er ist der Meinung, Traudel sei auf den Ehegattenunterhalt nicht mehr angewiesen, weil sie seit vier Jahren in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit Tobias lebe, für ihn Versorgungsleistungen wie in einer Ehe erbringe und sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne.
Die Unterhaltsabänderungsklage ihres Ex-Mannes wurde in erster Instanz durch das Familiengericht abgewiesen, doch in der zweiten Instanz verweisen die Richter Traudel dann tatsächlich darauf, sich eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Traudels Argumente, dass sie zumindest wegen der Betreuung der jüngsten Tochter, die erst die vierte Klasse der Grundschule besucht, keiner Ganztagsbeschäftigung nachgehen könne, lassen die Richter nicht gelten. Auch ihr bloßer Hinweis auf die fehlende Berufsausbildung, und dass ihr nicht berufstätiger Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet ist, ihre beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe zu betreuen, reichten dem Berufungsgericht als Gründe nicht aus. Da das Verfahren wegen der erforderlichen Klärung weiterer Streitfragen noch nicht abgeschlossen ist, schüttete Traudel Rudi ihr Herz aus und bat ihn um Rat.
Entfällt Traudels Ehegattenunterhaltsanspruch wegen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit Tobias? Das wollten Traudel und Rudi genau wissen.
Rudi hat das Urteil vom 18.02.2000 des Oberlandesgerichts Celle (Az: 15 UF 144/99), auf welches das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, beschafft und mit Traudel besprochen. In dem ähnlich gelagerten Fall könne die unterhaltsberechtigte geschiedene Frau nach Ansicht des Gerichts ihren Unterhalts-Mindestbedarf durch Ausweitung der Erwerbstätigkeit sicherstellen, indem während ihrer berufsbedingten Abwesenheit ihr nicht berufstätiger Lebensgefährte die Betreuung der Kinder aus der
Vorehe übernimmt. Dies entspreche der konkreten Lebenssituation der seit Jahren bestehenden, nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die sich zu einer festen, auf Dauer angelegten sozialen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verfestigt habe.
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von Verheirateten ist laut Gericht auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und beim Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft des geschiedenen Ehegatten mit einem Lebenspartner die Möglichkeit der Mithilfe des Partners zu berücksichtigen. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei laut OLG in solchen Fällen wegen grober Unbilligkeit zu versagen. Dies um so mehr, wenn der geschiedene Ehegatte für seinen Lebenspartner Betreuungsleistungen erbringt.
Nachdem sich Traudel und Rudi über dieses Urteil informiert hatten, kann sich Traudel kaum noch Erfolgsaussichten in Ihrem Verfahren ausrechnen. Doch Traudels Fleiß in der Firma scheint sich nun auszuzahlen, denn Rudi wollte Traudel schon vor längerer Zeit fragen, ob sie in seiner Firma nicht ganztags arbeiten könne.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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