(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Ist Ehegattenunterhalt bei Verbüßung einer Gefängnisstrafe zu zahlen?
Marion und Klaus leben seit zwei Jahren getrennt. Ihre Ehe ist nach Marions Ansicht gescheitert, weil Klaus immer mehr der Alkoholsucht verfiel. Klaus verlor infolge seiner Alkoholabhängigkeit die Arbeitsstelle. Nachdem Klaus auch noch den Pkw verkauft hatte, um an Geld für Alkohol zu kommen, trennte sich Marion von ihm. Den Pkw hatten die Eheleute angeschafft, damit Marion ihren ca. 20 km entfernten Arbeitsort erreichen konnte. Marion will sich scheiden lassen. Da sich Klaus nicht scheiden lassen will, muss Marion drei Jahre Trennungszeit unter Beweis stellen, damit sie die Scheidung auch gegen den Willen von Klaus durchsetzen kann.
Nach Marions Auszug aus der Ehewohnung erhob Klaus Forderungen auf Trennungsunterhalt, denn er bekommt nur ein geringes Arbeitslosengeld, während Marion als Abteilungsleiterin einer bekannten Handelsfirma ein sehr gutes Einkommen bezieht.
Marion sieht nicht ein, dass sie den Alkoholkonsum ihres Ehemannes finanzieren soll und lehnt jegliche Unterhaltszahlungen an Klaus ab. Als Klaus schließlich mit Unterhaltsklage drohte, fragte Marion Rudi um Rat.
Rudi erfuhr von Marion, dass Klaus zwischenzeitlich eine Haftstrafe verbüßt. In seinem Streben nach Geld zur Alkoholbeschaffung hatte er wiederholt Straftaten begangen und wurde zu einer einjährigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt. Dennoch verlangt Klaus von Marion die Zahlung von Trennungsunterhalt.
Rudi erläuterte Marion, dass bei getrennt lebenden Ehegatten, gemäß § 1361 BGB, ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessen Unterhalt verlangen kann. Das setzt einerseits Unterhaltsbedürftigkeit und andererseits Leistungsfähigkeit nach den ehelichen Verhältnissen voraus. Marion sieht ein, dass während des ehelichen Zusammenlebens und auch während der Trennung ihr Einkommen weit höher als das von Klaus war und ist. Sie ist daher grundsätzlich zur Unterhaltszahlung an Klaus verpflichtet.
Doch ist Klaus während der Verbüßung seiner Haftstrafe unterhaltsbedürftig?
Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem ähnlichen Fall entscheiden musste (Az: 5 UF 196/02). In seinem Urteil vom 18.11.2002 entschied das OLG, dass der Bedarf des Häftlings im Gefängnis gedeckt ist, so dass für ergänzende Unterhaltsleistungen kein Grund besteht.
Für die Zeit der Haftverbüßung wird Marion also keinen Unterhalt an Klaus zahlen müssen. Für die Trennungszeit vor dem Haftantritt und für die Zeit nach der Haftentlassung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung wird Marion wohl um Unterhaltszahlungen nicht herum kommen. Doch auch hier weiß Rudi Rat. Erstens kommt es auf den Zeitpunkt der Inverzugsetzung an, und dann gibt es auch noch einige Verwirkungstatbestände, die von Marion eingewandt werden können, um den Unterhaltsanspruch von Klaus zu mindern oder ganz zu versagen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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