(openPR) Viele Schuldner hoffen mit der Privatinsolvenz auf einen finanziellen Neustart. Doch gerade bei Unterhaltsschulden gilt: Nicht jede Forderung verschwindet am Ende des Verfahrens automatisch. Johann Tillich, Vorstand des Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE), macht deutlich: „Ob Unterhaltsschulden nach der Restschuldbefreiung weiter bestehen, hängt entscheidend davon ab, ob der Schuldner seine Unterhaltspflichten vorsätzlich und pflichtwidrig verletzt hat.“
Restschuldbefreiung: Unterhaltsschulden grundsätzlich eingeschlossen
Rückständiger Kindes- oder Ehegattenunterhalt, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, kann grundsätzlich wie jede andere Forderung in die Insolvenz einbezogen werden. Liegt keine vorsätzliche Pflichtverletzung vor, können diese Schulden am Ende des Verfahrens erlassen werden.
Die große Ausnahme: Vorsätzliche Pflichtverletzung
Nach § 302 Nr. 1 InsO bleiben Unterhaltsschulden jedoch voll bestehen, wenn der Schuldner sie vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gezahlt hat. Diese Forderungen bleiben trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar.
Eine vorsätzliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn:
der Schuldner leistungsfähig war,
ihm die Unterhaltspflicht bekannt war und
er die Nichtzahlung bewusst in Kauf genommen hat.
Eine strafrechtliche Verurteilung nach § 170 StGB kann ein Indiz sein, ist aber nicht erforderlich.
Laufender Unterhalt bleibt bestehen
Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner laufenden Unterhalt aus seinem unpfändbaren Einkommen zahlen. Neue Unterhaltsschulden, die während des Verfahrens entstehen, sind nicht von der Insolvenz umfasst.
So läuft es in der Praxis
Damit Unterhaltsschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, muss der Unterhaltsgläubiger aktiv werden:
Anmeldung der Forderung mit Hinweis auf vorsätzliche Pflichtverletzung.
Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners.
Feststellungsklage: Der Gläubiger muss den Vorsatz nachweisen.
Bei titulierten Unterhaltsforderungen kann für den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast entstehen.
Gilt für Kindes- und Ehegattenunterhalt gleichermaßen
Die Ausnahmeregel des § 302 InsO gilt für alle Unterhaltsarten – unabhängig davon, ob es sich um Kindes-, Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt handelt.
Fazit
„Die Privatinsolvenz kann einen echten Neustart ermöglichen – aber nur für diejenigen, die ihre Unterhaltspflichten nicht vorsätzlich verletzt haben“, erklärt Tillich. Laufender Unterhalt bleibt in jedem Fall bestehen.










