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Hat der Schläger Anspruch auf Trennungsunterhalt?

10.09.201212:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hat der Schläger Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Hat der Schläger Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Marina hat den Jähzorn und die Wutausbrüche ihres Ehemannes jahrelang ertragen. Zuerst waren es nur lautstarke Beschimpfungen, dann gingen Geschirr und Möbel zu Bruch, später erhielt sie Ohrfeigen. Nachdem Marina von ihrem Ehemann Hartmut so stark und unübersehbar geschlagen wurde, dass sie von ihren Arbeitskolleginnen angesprochen wurde, ist sie mit den beiden gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern ausgezogen. Marinas Auszug aus der Ehewohnung steigerte Hartmuts Wut nur noch mehr. Hartmut war so wütend, dass er ihr eines Abends auflauerte, als sie sich mit den Kindern auf dem Heimweg vom Schwimmbad befand. Er beschimpfte Marina und schlug im Beisein der Kinder mit einer Zaunlatte auf Marina ein, bis sie am Boden liegen blieb.


In Folge dieser massiven Tätlichkeit musste Marina mehrere Monate stationär und ambulant behandelt werden.
Doch damit war das Ehe-Drama noch nicht zu Ende. Marina erhielt von Hartmuts Anwalt ein Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und einen vorläufigen Trennungsunterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 200 EUR an Hartmut zu zahlen. Hartmut ist zum Sozialhilfe-Fall geworden und er müsse zuerst den Ehepartner auf Unterhalt in Anspruch nehmen, bevor er Sozialleistungen von der Allgemeinheit beanspruchen könne. Hartmut geht davon aus, dass Marina als stellvertretende Geschäftsführerin eines großen Supermarktes ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt und sie daher zur Zahlung von Unterhalt während der Trennung an ihn leistungsfähig ist.

Marina war außer sich und fragte Rudi um Rat. Muss sie tatsächlich Unterhalt an ihren Ehemann, einen unberechenbaren jähzornigen Schläger, zahlen?
Rudi erklärte Marina, dass sie zunächts zur Auskunfterteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Bestimmung eines eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch an ihren Ehemann verpflichtet ist. Das auch dann, wenn sie der Meinung ist, nicht leistungsfähig zu sein oder aus anderen Gründen keinen Unterhalt zu schulden. Ansonsten könne ihr Mann eine Auskunftsklage gegen sie erheben. Die Auskunfterteilung muss jedoch nicht zu einer Unterhaltszahlung führen. Zwar sind getrennt lebende Eheleute nach ihren ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, wenn der eine Ehepartner unterhaltsbedürftig und der andere Ehepartner leistungsfähig ist, jedoch kann ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Tatbestände, die einen Unterhaltsanspruch mindern oder sogar ganz ausschließen können sind insbesondere gegeben, wenn die Ehe von kurzer Dauer war; der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat; die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde, oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt.

Marinas Ehe ist nach Rudis Ansicht ein besonders gravierender Fall, in dem ein Unterhaltsanspruch bei bestehender Leistungsfähigkeit völlig auszuschließen wäre.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hatte einen ähnlichen Fall eines Sozialhilfeempfängers, der von seiner Ehefrau Unterhalt und zwar auch für die Zeit der Trennung vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt hatte, zu entscheiden (Az: 2 UF 5/00). Der Mann hat seine Frau während des Getrenntlebens auf offener Straße im Beisein der beiden Kinder überfallen und mit einem Metallrohr zusammengeschlagen. Dieser schwerwiegende Angriff, so die Richter des zuständigen Oberlandesgerichts, führe -neben den strafrechtlichen Folgen- zum Ausschluss sämtlicher Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers. In einem derartigen Fall wäre eine finanzielle Inanspruchnahme der Ehefrau "grob unbillig".

Rudi riet Marina, die geforderten Auskünfte gegenüber Hartmuts Anwalt zu erteilen, jedoch Unterhaltsforderungen mit der vorgenannten Begründung abzulehnen und es Hartmut frei zu stellen Unterhaltsklage zu erheben. Nach dem vorgenannten Urteil des OLG Zweibrücken sieht Marina einer Klageerhebung gelassen entgegen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha) 

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03 
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69

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