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Online Handel: Neue Belehrungspflichten und Anforderungen an den Bestell- Button

19.07.201217:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 1. August 2012 tritt das „Button-Gesetz“ in Kraft. Bis zu diesem Tag müssen Anbieter kostenpflichtiger Leistungen, also Online-Shops diese neuen Regeln umgesetzt haben. Das bedeutet, dass der Bestellvorgang im Shop entsprechend gestaltet sein muss.

Am 30. März 2012 hat der Bundesrat einem Gesetzentwurf mit einer für Shop- Betreiber sehr wichtigen Gesetzesänderung zugestimmt. Nach dem Gesetzesentwurf zur sogenannten „Button-Lösung“ („Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“) müssen Onlinehändler und andere Anbieter kostenpflichtiger Dienste Bestellern, die Verbraucher sind, bei Vertragsschluss bestimmte Informationen zu Ware oder Dienstleistung zwingend zur Verfügung stellen.

Diese Pflichtinformationen müssen dem Kunden sowohl übersichtlich, gut lesbar und verständlich bereitgestellt werden. Es wird empfohlen, dies auf der letzten Seite des Bestellvorgangs, auf welchem sich auch der Button zum endgültigen Absenden der Bestellung befindet, zu tun. Es sollten auch bei höheren Auflösungen gut lesbare Schriftarten verwendet werden. Zum Beispiel werden unübersichtliche Scrollboxen den gesetzlichen Anforderungen ziemlich sicher nicht gerecht werden.

Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass der Onlineanbieter verpflichtet sein wird, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die durch den Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden muss und aus der sich klar und deutlich ergibt, dass der Kunde für die Leistung eine Zahlung zu erbringen hat. Dies gilt auch dann, wenn – z.B. bei Kaufverträgen – für die Leistung eigentlich immer und bei jedem anderen Anbieter auch eine Zahlung geleistet werden muss. Also kommt es auf die richtige Formulierung an.
Folgen bei Umsetzungsfehlern

1. Werden die vorgesehenen Pflichtinformationen nicht erteilt, kommt nach dem Gesetzentwurf gar kein wirksamer Vertrag mehr zu Stande.

2. Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, ist außerdem – natürlich – mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Einstweilige Verfügungen drohen, wenn die Anforderungen des Gesetzes nicht rechtzeitig umgesetzt werden und das gilt es zu vermeiden.

Claudia Drews, LL.M.Eur.
Rechtsanwältin

Dr. Mahlstedt und Partner Kanzlei Bremen
http://www.drmahlstedt.de

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