(openPR) Mit einer bisher ungeklärten Frage hatte sich das OLG Celle zu befassen. Es ging hierbei auch um die Frage, ob private Krankenversicherer für die Versicherung im sogenannten Basistarif immer den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangen dürfen.
Das OLG Celle hatte sich nur deshalb mit dieser Frage zu beschäftigen, weil das Landgericht Hannover dem Kläger zur Klärung dieser Rechtsfrage die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert hatte. Der Kläger wollte den privaten Krankenversicherer zwingen, ihn zu günstigeren Beiträgen im Basistarif zu versichern. Das OLG hat am 25.05.2012 entschieden, dass dieses Ansinnen nicht von vornherein als chancenlos bewertet werden darf und das LG Hannover verpflichtet, dem Kläger zur Führung des Rechtsstreits Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Denn das Gesetz sieht für die Erhebung von Beiträgen zum Basistarif nur eine Höchstgrenze, nämlich den Höchstbetrag in der GKV vor. Daraus könne aber nicht automatisch geschlossen werdenm, dass in der PKV immer dieser Höchstbetrag verlangt werden könne. Dies könne im Gegenteil in Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Willen stehen, jedem eine Krankenversicherung zu angemessenen Prämien zu ermöglichen











