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Mietrechtreform zur einfacheren Räumung von Wohnungen Teil II - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

25.06.2012 • 15:40 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Mietrechtreform zur einfacheren Räumung von Wohnungen Teil II - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Rechtsanwalt Dreden - Kanzlei Ulrich Horrion - Mietrecht Dresden
Rechtsanwalt Dreden - Kanzlei Ulrich Horrion - Mietrecht Dresden

(openPR) Mietrechtreform zur einfacheren Räumung von Wohnungen Teil II - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Bundeskabinett hat am 23.05.2012 Mietrechtsreform auf den Weg gebracht -Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

Vereinfachung der Räumung von Wohnraum ist ein wesentliches Anliegen des Gesetzesentwurfs. § 569 Abs. 2 a BGB regelt das Kündigungsrecht des Vermieters bei Verzug mit der Mietkaution. Kommt der Mieter mit einem Betrag i. H. v. 2 Kaltmieten in Verzug, kann der Vermieter ohne Abmahnung sofort außerordentlich kündigen.

Zum Schutz von Zahlungsausfällen bei langer Prozessdauer kann der Vermieter nach § 283 a ZPO eine Sicherungsanordnung für Geldforderungen ab Rechtshängigkeit beantragen. Die Klage muss aber überwiegende Erfolgsaussicht haben. Des Weiteren muss der Kläger besondere Nachteile darlegen und glaubhaft machen. Gegenstand der Sicherungsanordnung ist die Aufforderung an den Beklagten, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, und zwar innerhalb festgesetzter Frist. Bei Nichtbefolgung kann der Kläger nach § 940 a ZPO Räumung einleiten. Verliert der Kläger das Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise, muss er dem Beklagten die Kosten der Sicherungsleistung erstatten.

Bei der Zwangsräumung ohne Anwesenheit des Mieters dürfen solche Sachen vernichtet werden, an denen der Mieter offensichtlich kein Interesse hat § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Nach § 885 Abs. 5 ZPO darf der Vermieter das Verwahrgut unmittelbar im Internet versteigern.

Nach § 885 a ZPO ist die s.g. Berliner Räumung gegenüber Dritten gesetzlich geregelt. D. h. den Vollstreckungsantrag kann der Gläubiger auf die bloße Besitzeinweisung beschränken. Die Räumung muss nicht mehr vollstreckt werden. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts ist nicht mehr erforderlich.

§ 940 Abs. 2 ZPO regelt, dass die Räumung gegenüber Dritten durch einstweilige Verfügung möglich ist. Dritte sind solche Personen, die der Vermieter nicht als Mitbewohner kennt.

§ 940 a Abs. 3 ZPO lässt die Räumungsvollstreckung durch Räumungsverfügung zu, wenn der Beklagte die Sicherheitsanordnung nicht befolgt (Zahlung Sicherheit durch den Mieter).


Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

"Es steht noch nicht fest, wann das Gesetz in Kraft tritt. Für Vermieter ergeben sich z. T. deutliche Verbesserungen ihrer Rechte. Vermieter sollten auf jeden Fall die Presse verfolgen, um über den Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert zu sein. Über das Inkrafttreten werde ich auch eine Pressemitteilung schreiben." - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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