(openPR) Die wohl bekannteste Schuldregel bei Auffahrunfällen im Straßenverkehr lautet: "Wer auffährt, hat Schuld." Doch so bekannt diese Regel ist, so häufig wird sie auch missverstanden. Denn der simple Grundsatz vom Auffahrenden, der angeblich immer Schuld hat, gilt bei weitem nicht in allen Fällen.
Irrtum:
Wer auffährt, hat Schuld.
Richtig ist:
Nicht immer hat der Auffahrende Schuld.
Wenn sich zwischen zwei Verkehrsteilnehmern ein Unfall ereignet hat, muss das Gericht zunächst einmal rekonstruieren, was eigentlich passiert ist. Schuld am Unfall hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstoßen und so den Unfall verursacht hat. Möglicherweise ist dies nur einer der beiden Verkehrsteilnehmer; dieser muss dann den vollen Schaden tragen. Denkbar ist aber auch, dass beide Verkehrsteilnehmer einen Fehler gemacht haben. Dann müssen sie gemeinsam für den Schaden aufkommen. Das Gericht muss lediglich eine Haftungsquote festlegen, zum Beispiel im Verhältnis 50/50 oder 70/30. Als dritte Möglichkeit kommt in Betracht, dass keiner der beiden Unfallbeteiligten etwas falsch
gemacht hat, sondern ein Dritter ausschließlich für den Unfall verantwortlich ist. Dann muss dieser sämtliche Kosten übernehmen.
Man kann es sich also nicht so einfach machen, immer pauschal dem Auffahrenden die Schuld am Unfall zu geben. Zuzugeben ist jedoch, dass eine zu hohe Geschwindigkeit des Auffahrenden oder ein zu geringer Sicherheitsabstand die häufigsten Unfallursachen sind. Wenn sich ein Auffahrunfall ereignet hat, dann spricht deshalb zunächst einmal der so genannte "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass der Hintermann zu schnell war oder nicht genügend Sicherheitsabstand einhielt. Betrüger machen sich diesen Umstand mitunter zu Nutze. Sie provozieren bewusst Auffahrunfälle, indem sie zum Beispiel ganz plötzlich und unerwartet bremsen.
Doch ein bloßer "Beweis des ersten Anscheins" ist noch lange kein endgültiger Beweis. Der erste Anschein kann vielmehr auch widerlegt werden. Wenn der Vordermann zum Beispiel grundlos eine Vollbremsung hingelegt hat, kann er nicht damit rechnen, dass ihm sein gesamter Schaden ersetzt wird.
Recht erhielt daher eine Fahrerin, die auf ein Auto auffuhr, weil sich dieses an einer grünen Ampel zunächst in Bewegung setzte, dann aber plötzlich und unerwartet wieder bremste.
Schlechte Karten haben auch die allseits beliebten Verkehrserzieher, die dem Hintermann nur einmal eine Lehrstunde in Straßenverkehrsrecht erteilen wollten. Wer aus solch hobbypädagogischen Gründen bremst, verstößt selbst gegen die Straßenverkehrsordnung und muss nicht nur mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen, sondern auch mit einem Zivilverfahren auf Schadensersatz und Schmerzensgeld oder gar mit einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung, falls beim Unfall Menschen zu Schaden gekommen sind.
Tierfreunde mögen es verzeihen: Auch für Igel, Eichhörnchen oder sonstige Kleintiere darf man keine gefährliche Vollbremsung machen. Tut man es doch, so muss man im Falle eines Unfalles zumindest einen Teil des Schadens selbst tragen. Anders sieht es allerdings aus, wenn man sich auf der Straße plötzlich einem kapitalen Rehbock gegenübersieht. In diesem Fall ist man natürlich nicht gezwungen, einfach "draufzuhalten".
Und noch ein letztes Beispiel soll zeigen, dass nicht immer der Auffahrende Schuld hat. Eine Autofahrerin fädelte sich von einer Autobahnauffahrt kommend direkt auf die Überholspur ein. Ein sehr schnell fahrendes Auto konnte dort nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr hinten auf. Auch diese Fahrerin musste natürlich für den kompletten Schaden aufkommen. Der Auffahrende musste nichts bezahlen.
Quelle: Dr. jur. Ralf Höcker: "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer"
***
Portal für die selbstbewusste und moderne Frau.
Endlich ist sie da; die Website, speziell für die Frau unseres Jahrhunderts.













