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Kündigung und Abfindung im Arbeitsrecht

13.03.201210:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bei Erhalt einer Kündigung wird vom Gesetzgeber zügiges Handeln erwartet. So hat sich ein Arbeitnehmer unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden – andernfalls drohen ihm Kürzungen beim Arbeitslosengeld.

Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für unberechtigt, unbegründet bzw. schlichtweg für unwirksam, kann man die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen gerichtlich anfechten. Ein eigener Widerspruch beim Arbeitgeber hat dabei keine rechtliche Wirkung. Wann eine Kündigung unwirksam ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Sie ist nicht schon deswegen unwirksam, weil sie während einer Krankheit oder des Urlaubs des Arbeitnehmers erfolgt ist oder keine Begründung enthält. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist und ordnungsgemäß vom Arbeitgeber beteiligt wurde.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss der Arbeitgeber spätestens im arbeitsgerichtlichen Prozess einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrund darlegen.

Keinesfalls sollte ohne vorherige rechtliche Beratung eine Vereinbarung unterschrieben werden, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung anbietet. Dabei werden Arbeitnehmer zwar regelmäßig zur Unterschriftsleistung gedrängt, dies macht die Vereinbarung jedoch nicht per se unwirksam.

Auch entsteht entgegen der weit verbreiteten Auffassung mit dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht automatisch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Der Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbunden auch des sozialen Besitzstandes ist gesetzlich vorgesehen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung ein Abfindungsangebot ausspricht. Weiter kann der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Rahmen eines Tarifvertrages oder Sozialplanes vereinbart werden.

Sofern kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe besteht oder eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, trägt jede Seite im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten der I. Instanz selbst – egal ob man gewinnt oder verliert.

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