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Debi Select – CLLB Rechtsanwälte informiert

07.02.201210:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kurzbericht über die Infoveranstaltung der Kanzlei Klumpe & Partner am Freitag, den 03.02.2012 - CLLB erzielt ersten außergerichtlichen Vergleich mit Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters

München, Berlin, 03.02.2012

Am 03.02.2012 fand in Frankfurt unter Leitung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner eine Infoveranstaltung für Vertriebspartner der Debi Select Gruppestatt. Rechtsanwalt István Cocron, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an dieser Versammlung teil.



Der ehemalige Pressesprecher der Debi Select Gruppe, Herr Michael Oehme, hatte im Namen der Kanzlei Klumpe zur Infoveranstaltung eingeladen.

Die Veranstaltung richtete sich in erster Linie an Anlageberater, deren Kunden aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Debi Select stark verunsichert sind.

Rechtsanwalt Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können. Er werde jedoch versuchen, sich bis zur geplanten außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 03.03.2012 einen entsprechenden Überblick zu verschaffen um sodann die Anleger und deren Vertreter vollständig zu informieren.

Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.

Herr Klumpe erklärte weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Ebenso sei geplant, sich mit den Anlegern, die ihre Beteiligungen bereits gekündigt haben, zu einigen, um ein Fortführung der Fonds zu gewährleisten.

Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen. Offenbar seien diverse Biogaskraftanlagen in der Urkaine und in Italien erworben worden. Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, sei derzeit ungekärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertiggestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.

Weiter erklärte Herr Michael Oehme, ehemaliger Pressesprecher der Debi Select, auf Nachfrage aus dem Podium, dass die in der Vergangenheit von der Debi Select vorgelegte Bestätigung der PNP Paribas, ebenso wie die SWIFT-Bestätigung und ein Wirtschaftsprüfertestat „falsch“ seien.

Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Eine Prospekthaftungsklage gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, ist ebenfalls in Vorbereitung“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.

Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.

Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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