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Facebook und Arbeitsrecht

01.02.201212:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Facebook und Arbeitsrecht
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat die Transparenz von Facebook in der Praxis?



Der Spiegel veröffentlichte in seiner Ausgabe vom 24.10.2011 ein Interview mit einem hochrangigen Facebook-Manager. Darin macht der Facebook-Manager deutlich, dass Facebook „vollständig transparent“ für seine User sein will. Arbeitsrechtlich gesehen birgt eine Situation der vollständigen Transparenz gewisse gefahren.

Zwei Fragen stellen sich in der Praxis häufig beim Thema Facebook und Arbeitsrecht:

1.: Was, wenn der Chef oder Kollegen negative Einträge des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber auf Facebook finden?

2.: Für ausgiebige Nutzer von Facebook stellt sich oft auch folgende Frage: Was ist die arbeitsrechtliche Konsequenz, wenn jemand Facebook (zu oft) während der Arbeitszeit nutzt?

Zu 1.: Es ist äußerst riskant, sich über den Chef oder über Kollegen auf öffentlich zugänglichen Internetseiten von Facebook zu äußern. Sollte herauskommen, dass der Arbeitnehmer seinen Chef „blöd“ oder „fies“ findet, wird dies in aller Regel zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung oder im Widerholungsfall zur Kündigung) führen. Selbst zu einem vertrauten Kollegen sollte man besser nichts Negatives über den Arbeitgeber via Facebook sagen. Man weiß nie, ob man sich später mit dem Kollegen zerstreitet und er dem Arbeitgeber die Korrespondenz zuspielt. Es ist zwar strittig, ob eine negative Äußerung, die nur zwischen Kollegen geäußert wird, von der der Arbeitgeber im Nachhinein erfährt, einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten darstellt. Das Arbeitsverhältnis wird hierdurch jedenfalls erheblich belastet.

Technisches Unwissen kann das Arbeitsverhältnis auch gefährden. Falls der User von Facebook versehentlich eine Nachricht, die eigentlich nur für einen anderen Nutzer gemeint war, postet (also für alle Internetuser des Facebook-Profils sichtbar macht), dann ist die negative Äußerung öffentlich und damit in der Regel ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die eine Abmahnung oder im Widerholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen können.

Zu 2.: Wer sich während der Arbeitszeit um sein Profil auf Facebook kümmert oder mit Freunden Nachrichten austauscht, riskiert ebenfalls in der Regel eine Abmahnung und im Widerholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vor allem, wenn – wie meistens – der Arbeitsvertrag die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt, verstößt man gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn man während der Arbeitszeit Zeit mit Facebook verbringt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Am besten ist es, sich auf Facebook oder auf Chat-Foren etc. gar nicht über den Arbeitgeber zu äußern. Selbst positiv gemeinte Äußerungen können – aus dem Kontext gerissen – vom Arbeitgeber missverstanden werden. Zur privaten Internetnutzung: Selbst wenn sie gestattet ist, sollten Sie es hierbei nicht übertreiben. Insbesondere wenn die Nutzung während der Arbeitszeit passiert, riskieren Sie andernfalls eine Abmahnung und im Wiederholungs- oder im Extremfall auch eine (fristlose) Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Es ist auch schon vorgekommen, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, die sie loswerden wollten, hier bewusst in eine Falle gelockt haben, indem sie die private Nutzung des Internets zunächst tolerierten und dann plötzlich deswegen kündigten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sie sollten sich sehr genau überlegen, ob Sie die private Internetnutzung überhaupt gestatten. Ich empfehle bereits im Arbeitsvertrag eine private Internetnutzung zu verbieten, oder jedenfalls auf dringende Fälle zu beschränken. Andernfalls kann es passieren, dass sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter zum Beispiel in Krankheitsfällen auf den PC eines Mitarbeiters zugreifen müssen, auf dem sich auch private Inhalte (E-Mails etc.) befinden. Vor Gericht können auf diese Weise erlangte Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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