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Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Rettungskosten

21.12.201110:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Leitsatz:
Dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten zu, wenn er mit einem Motorrad während der Fahrt durch eine Kurve einem die Fahrbahn kreuzenden Hasen ausgewichen ist.
LG München, Urteil vom 14.04.2010, Az.: 25 O 13700/09)



Sachverhalt:
Der Kläger hatte behauptet, mit seinem Motorrad in einer Linkskurve bei dem Versuch gestürzt zu sein, einem Hasen auszuweichen. Er begehrte Ersatz aus der Teilkaskoversicherung. Die beklagte Versicherung bestritt diesen Sachverhalt und hielt zudem ein Ausweichen für nicht geboten. Das LG München I hat der Klage statt gegeben.

Entscheidung:
Das LG München I führt aus:
Dem klagenden Versicherungsnehmer wäre zu gestatten, den Sachverhalt im Rahmen seiner Parteianhörung mit eigenen Angaben zu beweisen, die das Gericht für glaubhaft gehalten hat, zumal seine Angaben im Wesentlichen denen bei der polizeilichen Unfallaufnahme entsprochen haben. Diese unmittelbar nach dem Unfallereignis getätigten Angaben wären authentisch und besonders zu gewichten, da zu diesem Zeitpunkt eine mögliche Anpassung wegen der Verfolgung eines Anspruches aus der Teilkaskoversicherung eher fernliegend wäre. Anders als bei einem PKW wäre es bei dem Motorrad des Klägers auch geboten gewesen, dem Hasen als Hindernis auszuweichen. Dies deshalb, da die Kollision mit einem solchen Tier für den Motorradfahrer mit einem erheblichen Risiko verbunden sei. Auch wäre davon auszugehen, dass neben der Vermeidung persönlicher Verletzungen der Eintritt des Versicherungsfalles hätte verhindert werden sollen.

Anmerkung:

Kommt es nicht zu einem Zusammenstoß mit Haarwild, so liegt kein Wildschaden im Sinne der AKB vor. Weicht ein Versicherungsnehmer vor einem plötzlich auftauchenden Wild aus und wird hierbei das Fahrzeug beschädigt, kann ein Anspruch gegen den Versicherer zum Ersatz des Schadens unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten in Frage kommen, §§ 90, 83 VVG.
Nach § 83 VVG sind aber nur Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der mit Sicherheit oder nur möglicherweise entstehende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erfolg steht. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Anlass hatte, ein solches angemessenes Verhalten ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten zu halten. Das LG München differenziert nun in zuzustimmender Weise zwischen PKW-Fahrern und motorisierten Zweirädern. Hätte der Kläger einen PKW gesteuert, so wäre ein Ausweichen vor einem kleinen Tier wie einem Hasen objektiv nicht erforderlich gewesen und ein diesbezüglicher Irrtum eines Versicherungsnehmers grob fahrlässig einzustufen (BGH VersR 1997, 351).Nach wohl h.M. würden dann aber im Anwendungsbereich des VVG die begehrten Rettungskosten entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Da in dem vom LG München I entschiedenen Fall der Kläger aber ein Motorrad gesteuert hat, legt das Landgericht München I zutreffend andere Maßstäbe an. Eine Kollision zwischen einem Kleintier und einem Motorrad birgt nämlich, ganz im Gegensatz zu einer Kollision zwischen einem Kleintier und einem Auto, jedenfalls beim Befahren einer Kurve, bei dem sich ein Zweiradfahrer in Schräglage befindet, die ganz erhebliche Gefahr eines Wegrutschens des Krades und damit zugleich einer schweren Verletzung des Fahrers wie auch einer erheblichen Beschädigung des Krades selbst. Zutreffend bejaht das Landgericht München I daher schon bei einem kleinen Tier ein Ausweichmanöver objektiv für geboten und spricht die Versicherungsleistung zu.
Die Entscheidung des LG München I ist auch in prozessrechtlicher Hinsicht bemerkenswert. Zwar wird auch in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer den Vollbeweis dafür führen muss, dass sein Ausweichen zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles erforderlich gewesen ist weshalb auch eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers verneint wird. Andererseits lässt das Gericht dann aber die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen einer Parteianhörung als Beweis ausreichen und stellt hierbei im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auch maßgeblich auf die erste Aussage nach dem Unfall gegenüber der Polizei ab. Dies erscheint zumindest in den Fällen gutvertretbar, bei denen der Versicherungsnehmer wie hier ansonsten in einer erheblichen Beweisnot wäre.

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