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Recht-einfach-erklaert-Tipp des Monats: Wildunfälle und Kaskoversicherung

(openPR) Jetzt im Herbst kommt es häufiger zu Unfällen mit Wild als in der restlichen Zeit des Jahres. Wer kaskoversichert ist, glaubt oft, dass seine Police ihn gegen solche Schäden umfassend schütze. Doch das ist nicht immer der Fall, warnt der Internet-Informationsdienst www.recht-einfach-erklaert.de.



Versichert ist in erster Linie ein Fahrzeugschaden durch einen Zusammenstoß mit Haarwild. Dazu gehören zum Beispiel Rehe, Hirsche oder Wildschweine. Für den Versicherten bedeutet dies zweierlei: Erstens sind Unfälle mit anderen Tieren, also etwa mit Haustieren oder großen Vögeln, nicht versichert. Und zweitens muss auch wirklich ein Zusammenstoß mit dem Tier stattgefunden haben, den der Unfallfahrer im Zweifel beweisen muss, z.B. durch Spuren des Tieres an seinem Fahrzeug.

Anders als Zusammenstöße mit Wild, sind Unfälle durch Ausweichmanöver nicht unmittelbar versichert. Wer etwa scharf bremst oder einem Tier ausweicht und dabei von der Straße abkommt, der hat eigentlich keinen Wildschaden. Unter einer Bedingung kann er aber trotzdem Geld von seiner Versicherung bekommen, und zwar wenn er Ersatz so genannter „Rettungskosten“ geltend machen kann. Dies ist dann anerkannt, wenn der Autofahrer Haarwild ausgewichen ist, um einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß - und damit den Versicherungsfall - abzuwenden bzw. glimpflicher ausgehen zu lassen. Verliert er dabei z.B. die Kontrolle über sein Fahrzeug, hat er Aussichten, seine Versicherung für den dadurch entstandenen Schaden in Anspruch nehmen. Allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:

Erstens muss der Kunde das Geschehen auch beweisen können, was schwierig sein kann, da mangels eines Zusammenstoßes ja keine Tierhaare oder andere Spuren am Fahrzeug existieren können. Und zweitens darf das Ausweichmanöver nicht unverhältnismäßig gewesen sein. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Ausweichen oder scharfe Bremsen im konkreten Fall gefährlicher war als der Zusammenstoß mit dem Tier bzw. der dadurch drohende Schaden. Das heißt: Bei kleinen Tieren, wie z.B. Wildkaninchen oder Feldhasen, darf der Autofahrer in der Regel kein riskantes Brems- oder Ausweichmanöver ausführen, denn ein solches wäre gefährlicher als ein Überfahren des Tieres.

Meister Lampe hätte in einem solchen Fall zwar noch einmal Glück gehabt und dürfte weiter hoppeln. Der Autofahrer bekäme von der Assekuranz jedoch keinen Cent für sein im Graben gelandetes, zerbeultes Auto.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

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