openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Störerhaftung des Admin-C

23.11.201111:47 UhrIT, New Media & Software
Bild: Störerhaftung des Admin-C

(openPR) Der so genannte Admin-C ist der bei der deutschen Registrierungsstelle für die DE-Domains anzugebende administrative Ansprechpartner in Bezug auf die Domain. Das heißt grundsätzlich ist der Admin-C derjenige, der gemäß den Nutzungsbedingungen der Denic dieser gegenüber für Abwicklungsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.


Der Admin-C muss hierbei immer einen Sitz in Deutschland haben. Das verleitet gerade im Falle von Rechtsverletzungen bei einem ausländischen Domaininhaber stets dazu, statt sich an den Domaininhaber zu wenden, eben direkt auf den Admin-C zuzugehen.
Doch haftet der Admin-C in solchen Fällen? Wenn er nachweislich selbst gehandelt hat, dann sicherlich. Doch dies ist in der Regel nicht der Fall, zumindest wäre es nicht nachweisbar.

Daher dreht sich der juristische Streit darum, ob der Admin-C auch als so genannter Störer haftet, also für die Handlungen Dritter, in erster Linie des Domaininhabers selbst.
Als Störer haftet nach der allgemeinen Definition verschuldensunabhängig und unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die technische und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Die Gerichte sind mit der Störerhaftung des Admin-C sehr zurückhaltend. Schließlich geht er nur im Innenverhältnis zur DENIC eine Pflicht ein, als Ansprechpartner zu dienen. Das führt in der Regel nicht dazu, dass er die tatsächliche Möglichkeit hat Rechtsverletzungen auf der Domain zu erkennen und vor allem zu verhindern.
Der BGH hat jetzt in einem Urteil vom 09.11.2011 (Az. I ZR 150/09) entschieden dass der Admin-C dann zumutbare Prüfpflichten verletzt haben kann, wenn er die Registrierung eines bestimmten Domainnamens ermöglicht. Jedenfalls soll dies dann gelten, wenn der Admin-C für eine hohe Anzahl an solchen Domainnamen für immer dieselbe ausländische Firma zur Verfügung steht und ihm bekannt ist, dass die Registrierung dieser Domainnamen automatisch erfolgt, also immer dann, wenn ein Domainname frei wird, eine Registrierung erfolgt. Dann, so der BGH, muss der Admin-C wissen, dass eine Prüfung des Namens durch den Domaininhaber nie stattfinden kann und es treffen ihn sodann erhöhte Pflichten, die auch die Prüfung der Rechtsverletzung durch den Namen der Domain beinhaltet.

Unser Fazit:
Je mehr auch der Admin-C weiß oder wissen muss, dass er letztlich als Werkzeug einer automatisierten Domainregistrierung dient, muss er selbst in jedem Einzelfall prüfen, ob der jeweilige Domainname Rechte Dritter verletzt oder nicht. Ansonsten haftet er als Störer auf Unterlassung und – wenn er dem Anspruch nicht nachkommt – auch auf Kostenerstattung und Schadensersatz.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 589522
 644

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Störerhaftung des Admin-C“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Nicht nur bei Regen, auch im Winter ist der Boden oft nass. Meistens ist damit auch der Boden im Eingangsbereich einer Location, eines Supermarktes, einer Apotheke usw. betroffen. Passiert es, dass ein Besucher ausrutscht, stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer bzw. Veranstalter das hätte verhindern müssen (und können). Die Gerichte unterscheiden tatsächlich: Muss der durchschnittlich aufmerksame Gast ggf. damit rechnen, dass es im Eingangsbereich rutschig ist? Z.B. weil es draußen regnet oder schneit und damit auf der Hand liegt, das…
Bild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevorBild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Erhebliche Änderungen kommen im Reiserecht auf uns zu, d.h. für alle, die als Reiseveranstalter, Reisevermittler o.Ä. tätig sind. Hier ein paar der wesentlichen Änderungen, die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden: Anwendbarkeit des Reiserechts Der Begriff „Pauschalreisevertrag“ wird künftig anstelle des „Reisevertrages“ gelten. Die besonderen Vorschriften über Pauschalreiseverträge (siehe ab § 651a BGB-E) sollen künftig ausdrücklich nicht gelten für Reisen (siehe § 651a Absatz 4 BGB-E), die • nur gelegentlich, nicht zum …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer WebsiteBild: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website
Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website
… Landgericht Potsdam hat entschieden, dass der als technischer Ansprechpartner für eine bestimmte Domain bei der DENIC (der Registrierungsstelle für DE-Domains) eingetragene, sogenannte Admin-C bei einem Hinweis für auf der Webseite befindlichen rechtswidrigen Inhalt selbst auf Unterlassung haftet. In dem Fall ging es konkret darum, dass eine Zahnärztin …
InterNetWire bietet Trustee-Service im Rahmen des PartnerGate an
InterNetWire bietet Trustee-Service im Rahmen des PartnerGate an
… Praxis bei .DE-Domains, dass sich der Reseller selbst als Admin-C für seinen ausländischen Kunden einträgt und damit das nicht unerhebliche Risiko der so genannten Mitstörerhaftung übernimmt, fällt mit dem Trustee-Service weg: Der Reseller kann seinem Kunden eine rechtlich einwandfreie und preiswerte Lösung bieten und muss nicht notgedrungen mit seinem …
Bild: Risiko Internetzugang: Unternehmen drohen hohe Strafen durch „Störerhaftung“Bild: Risiko Internetzugang: Unternehmen drohen hohe Strafen durch „Störerhaftung“
Risiko Internetzugang: Unternehmen drohen hohe Strafen durch „Störerhaftung“
Anschlussinhaber haftet für Internetpiraterie Dritter - Öffentliches WLAN-Angebot birgt erhebliche Risiken - Nur umfassende IT-Security schützt Unternehmen vor Störerhaftung Nürnberg, 05.02.2008: Personen, die einen Internetanschluss Dritten überlassen, haften für durch Internetpiraten verursachte Schäden, wenn sie sich gegen den Missbrauch nicht in …
Bild: Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-WerbungBild: Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-Werbung
Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-Werbung
… Ansprechpartner aus Deutschland bei der Registrierungsstelle der Denic eG bennen, wenn der Inhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat (BGH GRUR 2012, 304). In diesem Fall ist der Admin-C Zustellungsbevollmächtigter gem. § 184 ZPO des Domaininhabers, welcher seinen Sitz im Ausland hat. Mit Urteil vom 9. November 2011 hat der BGH klargestellt, dass der Admin C …
Bild: Filesharing - Zur Störerhaftung von gewerblich und öffentlich genutzten InternetanschlüssenBild: Filesharing - Zur Störerhaftung von gewerblich und öffentlich genutzten Internetanschlüssen
Filesharing - Zur Störerhaftung von gewerblich und öffentlich genutzten Internetanschlüssen
… Täter meist nicht feststellbar ist. Zu dieser Problematik existiert bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass die bisher ausgearbeiteten Grundsätze der Störerhaftung begleitend zu berücksichtigen sind. Störerhaftung Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist ein Anschlussinhaber dann für eine Urheberrechtsverletzung haftbar zu machen, wenn …
Teckwave WLAN Sharing
Teckwave WLAN Sharing
… PHP Version und als Desktop Version verfügbar. -Auch für Internet-Cafes, Hotels und Bars geeignet -Hospot Betreiber erhalten 70% der Einnahmen -Keine Probleme mehr mit der Störerhaftung, dank Login-System -Teckwave Secure Mail: clientseitig per JavaScipt/HTML5 PGP verschlüsselte E-Mail und PM ohne Metadaten -Alles ist Open Source und unter der GPL V3 …
InterNetWire ist Gründungsmitglied des eco Forums „Names and Numbers“
InterNetWire ist Gründungsmitglied des eco Forums „Names and Numbers“
… sich immer wieder heraus, dass Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, wie z.B. die Haftung des Admin-C für Web-Inhalte, die Pfändbarkeit von Domains oder die Störerhaftung des Domain-Registrars. Wir begrüßen es daher sehr, dass Domain-Recht einer der Themenschwerpunkte des Arbeitskreises werden soll.“ Neben dem Domain-Recht werden die neuen gTLDs …
Bild: Neues W-LAN Gesetz – keine Angst mehr vor AbmahnungenBild: Neues W-LAN Gesetz – keine Angst mehr vor Abmahnungen
Neues W-LAN Gesetz – keine Angst mehr vor Abmahnungen
… auf ein neues W-LAN Gesetz geeinigt. Der Gesetzgeber will damit den Betrieb offener WLAN-Netze in Deutschland fördern und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Die Störerhaftung für Anbieter von freien WLAN-Hotspots ist abgeschafft und die Hotspot-Betreiber müssen sich zukünftig weniger Sorgen vor unberechtigten Abmahnungen machen. In vielen Ländern ist …
Bild: BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als StörerBild: BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als Störer
BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als Störer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 09.11.2011 (AZ.: I ZR 150/09) entschieden, dass der administrative Ansprechpartner für eine Domain, also der sogenannte Admin-C, unter Umständen für Rechtsverletzungen, die durch eine Domain entstehen, für die der Admin-C als Ansprechpartner eingetragen ist, haftbar gemacht werden kann. Die Haftung …
Internetrecht: Störerhaftung für Altfälle bleibt bestehen
Internetrecht: Störerhaftung für Altfälle bleibt bestehen
Das Oberlandesgericht in München hat nun klargestellt, dass die Störerhaftung für Altfälle im Einzelfall bestehen bleiben kann. Damit muss der Netzaktivist und Piraten-Politiker Tobias McFadden seine Abmahnung in Höhe von 800 Euro bezahlen. Störereigenschaft bleibt bestehen Die Richter sahen in dem Fall, der bereits bis ins Jahr 2010 zurückreicht, …
Sie lesen gerade: Störerhaftung des Admin-C