openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website

28.02.201416:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website

(openPR) Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass der als technischer Ansprechpartner für eine bestimmte Domain bei der DENIC (der Registrierungsstelle für DE-Domains) eingetragene, sogenannte Admin-C bei einem Hinweis für auf der Webseite befindlichen


rechtswidrigen Inhalt selbst auf Unterlassung haftet.

In dem Fall ging es konkret darum, dass eine Zahnärztin den Admin-C einer Webseite (die auf eine holländische Firma registriert ist) auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verklagt hatte.

Sowohl die Zahnarztpraxis der Klägerin, als auch ihr Wohnsitz befinden sich im selben Haus.
Auf der Website befindet sich die Angabe der Praxisanschrift nebst Telefonnummer und Ortsangabe auf einem Kartenausschnitt. Die Klägerin hat in diese Veröffentlichung nicht eingewilligt. Sie unterrichtete den Beklagten mit zwei E-Mails sowie per Einschreiben über die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Eintrag auf der Website, ohne dass dieser Eintrag entfernt wurde. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts ließ sie den Beklagten erneut – ebenfalls erfolglos – zur Entfernung des Eintrags und Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Den Unterlassungsanspruch und den Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten verfolgte sie auf dem Klageweg weiter.

Das Gericht verurteilte den Beklagten Admin-C entsprechend auf Unterlassung und Zahlung.

Der Beklagte habe dadurch, dass er sich gegenüber der Betreiberin der Domain als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kl. geleistet, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur dann registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt.

Auf die – in der Rechtsprechung ganz überwiegend verneinte – Frage, ob den Admin-C eine generelle Prüfungspflicht nicht nur hinsichtlich des Domainnamens auf Verstöße gegen markenrechtliche Bestimmungen, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der auf der Domain hinterlegten Webseiten trifft, komme es vorliegend nicht an. Die Klägerin habe den Beklagten mehrfach auf den rechtsverletzenden Inhalt der Website hingewiesen. In einer solchen Situation gehe es nicht mehr um eine nicht zumutbare generelle Überprüfungspflicht, sondern nur noch darum festzustellen, ob der angezeigte Verstoß vorliegt. Hinzu komme, dass es sich um einen eindeutigen, für den Beklagten – einen Rechtsanwalt – ohne schwierige Prüfung festzustellenden und sich aufdrängenden Rechtsverstoß handelt. Das der Beklagte auch selbst ebenfalls von einem Rechtsverstoß ausgehe, ergebe sich daraus, dass er hat vortragen lassen, er habe versucht, sich nach den Hinweisen der Klägerin auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit dem Betreiber der Website in Verbindung zu setzen, dieser habe jedoch nicht reagiert.

Dass der Admin-C die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, indem er durch Erklärung gegenüber der DENIC bewirkt, dass der Domainname als solcher gelöscht wird, stelle der Beklagte nicht in Frage. Warum ihm dies nicht zumutbar sein soll, sei hier nicht ersichtlich.

(LG Potsdam, Urteil vom 31.7.2013 - 2 O 4/13)

Unsere Meinung

Die Haftung des Admin-C nahm das Gericht hier also deshalb an, weil er nachweislich Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte, also nicht selbst hätte proaktiv prüfen müssen. Die Frage, ob eine Prüfungspflicht hier bestanden habe, konnte also offen bleiben.

Eine Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf der Webseite, für die er als technischer Ansprechpartner fungiert, wird von den Gerichten in den meisten Fällen abgelehnt. Begründet wird das in der Regel mit der Funktion und der tatsächlichen Einflussmöglichkeit des Admin-C. Ihm steht kein Recht und in der Regel auch keine tatsächliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt der jeweiligen Webseite zu.

Die Gerichte sind überwiegend der Meinung, dass sich die Entscheidungskompetenz des Admin-C auf die die Domain betreffende Angelegenheit begrenzt und sich nicht auf den Inhalt der Website erstreckt.

Das LG Potsdam meint hier aber, dass der Admin-C die Möglichkeit hat, die Löschung der Domain bei der DENIC herbeizuführen, was durch die Bestimmungen der Denic tatsächlich gedeckt ist. Die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme wird vom Gericht aber nicht geprüft. Es erscheint zumindest fraglich, ob ein solcher Schritt in der Abwägung tatsächlich vom Admin-C verlangt werden kann oder ob nicht ein eindringliches und bestimmtes Drängend es Domaininhabers zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes genügt.

Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Haftung des Admin-C weiter entwickelt. Nach dem hier besprochenen Urteil wäre es aber zumindest ratsam, den Admin-C von Anfang an – zusammen mit dem Domaininhaber – in Kenntnis zu setzen, um sodann ggf. gegen den Admin-C direkt vorgehen zu können. Gerade bei nicht in Deutschland ansässigen Domaininhabern besteht damit zumindest die Möglichkeit für einen zweiten Weg, um die Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten zu erreichen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 780488
 125

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Linkes Menü in der Mobilanwendung für Magento 2Bild: Linkes Menü in der Mobilanwendung für Magento 2
Linkes Menü in der Mobilanwendung für Magento 2
… Mobilgeräte aktiviert ist, wird diese Option angezeigt, und es werden alle Verkäufer auf der Website zusammen mit den verbleibenden Store-Links angezeigt. Information - Dies ist die Admin-CMS-Seite, deren Kennung "Information" lautet. Der gesamte Inhalt dieser CMS-Seite wird in der App auf dieser Seite angezeigt. Auf dieser Seite wird kein Inhalt angezeigt, …
Bild: BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als StörerBild: BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als Störer
BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als Störer
… Admin-C, unter Umständen für Rechtsverletzungen, die durch eine Domain entstehen, für die der Admin-C als Ansprechpartner eingetragen ist, haftbar gemacht werden kann. Die Haftung des Admin-C ist bereits seit langem in der Rechtssprechung höchst umstritten. Der Admin-C ist nach den Registrierungsbedingungen der Denic, die alle .de-Domains verwaltet, …
Bild: Störerhaftung des Admin-CBild: Störerhaftung des Admin-C
Störerhaftung des Admin-C
… eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die technische und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, die …
InterNetWire bietet Trustee-Service im Rahmen des PartnerGate an
InterNetWire bietet Trustee-Service im Rahmen des PartnerGate an
… Praxis bei .DE-Domains, dass sich der Reseller selbst als Admin-C für seinen ausländischen Kunden einträgt und damit das nicht unerhebliche Risiko der so genannten Mitstörerhaftung übernimmt, fällt mit dem Trustee-Service weg: Der Reseller kann seinem Kunden eine rechtlich einwandfreie und preiswerte Lösung bieten und muss nicht notgedrungen mit seinem …
Relaunch Website Rolf Zuckowski
Relaunch Website Rolf Zuckowski
… der OpenSource-Anwendung xt:commerce basiert. Technisch interessant: In den Admin-Bereich des Shops ist das von futur-zwei entwickelte Content Management System 'optivus-f2' integriert, so dass sowohl Shop- als auch redaktionelle Inhalte über eine einzige Administrationsoberfläche verwaltet werden können. In Kürze wird ein Downloadshop hinzugefügt.
Bild: Relaunch: SH+C-Website komplett neuBild: Relaunch: SH+C-Website komplett neu
Relaunch: SH+C-Website komplett neu
"Frischzellenkur" für Layout und Inhalte auf shc.de. Die überarbeitete Website der bundesweit tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C präsentiert sich jünger und moderner. Lebendige Farben, dynamische Fotos und eine übersichtlichere Gestaltung prägen das neue Bild des Internetauftritts. Auf der optimierten Website wird SH+C künftig …
Bild: Linkhaftung: Aufgepasst bei der Verlinkung fremder Inhalte?Bild: Linkhaftung: Aufgepasst bei der Verlinkung fremder Inhalte?
Linkhaftung: Aufgepasst bei der Verlinkung fremder Inhalte?
… ein Websitebetreiber für die Rechtswidrigkeit fremder Inhalte (Fotos) haftet, auf die er verlinkt. Im konkreten Fall verneinte die 10. Kammer des LG Hamburg nun eine Haftung des Linksetzenden bei einer Einbindung fremder Inhalte der Handelsplattform amazon.de im Wege des Framings. Unter anderem führte das Gericht hierbei aus, der verlinkende Beklagte …
InterNetWire ist Gründungsmitglied des eco Forums „Names and Numbers“
InterNetWire ist Gründungsmitglied des eco Forums „Names and Numbers“
… es bei den Rahmenbedingungen noch Themen, bei denen Diskussions- und Klärungsbedarf besteht. Zu nennen wären z.B. die rechtliche Stellung und Einordnung einer Domain oder Haftungsfragen, die immer wieder auch zu uneinheitlichen Gerichtsurteilen führen und so Unsicherheiten in der Branche schaffen.“ Vor diesem Hintergrund kann das Forum „Names and Numbers“ …
Bild: Absolvere Solutions GmbH unterstützt bei Upgrades und Migrationen auf Drupal 11Bild: Absolvere Solutions GmbH unterstützt bei Upgrades und Migrationen auf Drupal 11
Absolvere Solutions GmbH unterstützt bei Upgrades und Migrationen auf Drupal 11
… bleibt, indem Sie rechtzeitig auf eine unterstützte Version umsteigen. Unsere Experten sorgen für eine reibungslose und effiziente Migration Ihrer Inhalte und Systeme.Warum auf Drupal 11 upgraden?Drupal 11 bietet erhebliche Verbesserungen, darunter:Nahtlose Integration mit modernen JavaScript-Frameworks dank verbesserter APIs.Überarbeitete Admin-Oberfläche …
Bild: Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-WerbungBild: Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-Werbung
Kein Unterlassungsanspruch des Admin- C wegen unerwünschter E-Mail-Werbung
… Domaininhabers, welcher seinen Sitz im Ausland hat. Mit Urteil vom 9. November 2011 hat der BGH klargestellt, dass der Admin C unter gewissen Voraussetzungen als Störer in Haftung genommen werden kann (BGH GRUR 2012, 304). Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12 - entschieden, dass der Admin-C für unerwünschte …
Sie lesen gerade: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website