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PWB Rechtsanwälte gewinnen innerhalb kürzester Zeit vier Verfahren vor dem BGH

27.10.201117:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: PWB Rechtsanwälte gewinnen innerhalb kürzester Zeit vier Verfahren vor dem BGH

(openPR) Bundesgerichtshof entscheidet erneut gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Sachen Phoenix Kapitaldienst / Anleger können nun auf eine höhere Entschädigung hoffen

Jena/Karlsruhe, 27. Oktober 2011. Erneut hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) getroffen. Am Dienstag (25. Oktober 2011) haben die Richter eine Revision der EdW gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin verworfen (AZ: XI ZR 67/11). Phoenix-Anleger können nun auf eine höhere Entschädigung hoffen. Das Urteil wurde von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena erstritten, die bereits am 20. September in drei Parallelverfahren vor dem BGH (AZ: XI ZR 434/10, ZR 435/10 und ZR 436/10) gegen die EdW erfolgreich war.



„Das Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet für die geschädigten Phoenix-Anleger, dass die EdW bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs keine Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen abziehen darf“, erläutert Rechtsanwalt Matthias Kilian, der die Verfahren bei PWB Rechtsanwälte gegen die EdW führt. „Die Phoenix-Anleger können nun mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen“, betont Kilian. Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte vertritt rund 1.900 geschädigte Phoenix-Anleger.

Gleichzeitig hat der BGH am Dienstag in einem Anschlussrevisionsverfahren das Urteil des Kammergerichts Berlin dahingehend abgeändert, dass eine Anlegerin nun eine höhere Entschädigung – als vom Berliner Gericht vorgesehen – erhält.

Bereits im September hatte der Bundesgerichtshof, ebenfalls aufgrund von Verfahren der PWB Rechtsanwälte, entschieden, dass die EdW die rund 20.000 Phoenix-Anleger vollständig entschädigen muss und keine Teilbeträge mehr mit der Begründung einbehalten darf, den Anlegern stünden vermeintliche Aussonderungsrechte zu. Nach Auffassung der BGH-Richter sei die Entschädigungseinrichtung der Wertpierhandelsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Ansprüche der geschädigten Anleger sofort zu prüfen und auszubezahlen. Die EdW habe es sogar „schuldhaft versäumt“, strittige Fragen so schnell wie möglich gerichtlich klären zu lassen.

„Es hat sich wieder mal gezeigt, dass geschädigte Anleger nicht vorschnell aufgeben sollten, auch wenn dies – wie gerade im Falle Phoenix Kapitaldienst geschehen – von einigen angeblichen Anlegerschützern und Verbraucherzentralen empfohlen wurde“, erklärte Philipp Wolfgang Beyer, Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena). „Diese Anleger haben leider nun viel Geld verloren.“

Die Phoenix-Kapitaldienst GmbH hat als Wertpapierhandelsbank (Frankfurt) Einzahlungen von rund 28.000 Kunden mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro verwaltet. Das Unternehmen hatte Sparern die Geldanlage in sogenannten Optionsgeschäften angeboten. Ein Großteil der Gelder floss jedoch in ein betrügerisches Schneeballsystem. Der Fall gilt als einer der größten Kapitalanlagebetrugsfälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Am 10. März 2005 wurde dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Am 14. März 2005 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren. Seit dieser Zeit warten die Anleger auf eine vollständige Entschädigung durch die staatliche Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen.

Neben den nun vier Urteilen des Bundesgerichtshofs konnte die Kanzlei PWB Rechtsanwälte auch rund 200 Verfahren gegen die EdW in der I. und II. Instanz in Berlin gewinnen.

I. Instanz: AG Berlin-Mitte: 9 C 187/09, 9 C 191/09, 7 C 229/09, 7 C 318/09, 25 C 16/10, 25 C 252/09, 25 C 259/09, 25 C 277/09, 9 C 305/09, 7 C 25/10, 7 C 359/09, 7 C 24/10, 7 C 26/10, 7 C 358/09, 7 C 360/09, 18 C 108/09, 7 C 90/10, 7 C 99/10, 9 C 96/10, 7 C 124/10, 9 C 68/10, 7 C 133/10, 7 C 142/10, 7 C 154/10, 9 C 137/10, 25 C 69/10, 25 C 41/10, 9 C 18/10, 25 C 78/10, 7 C 190/10, 7 C 120/10 , 9 C 19/10, 9 C 174/10, 7 C 228/10, 9 C 316/09, 12 C 160/10, 5 C 487/10, 17 C 274/10, 9 C 181/10, 8 C 49/11, 8 C 52/11, 8 C 55/11, 10 C 314/09, 113 C 38/10, 113 C 50/10, 5 C 182/10, 21 C 73/11, 10 C 42/10, 2 C 362/10, 2 C 437/10, 10 C 323/09, 10 C 11/10, 11 C 52/11, 11 C 55/11, 11 C 64/11, 11 C 71/11, 106 C 123/10, 5 C 77/11, 11 C 122/11, 11 C 128/11, 11 C 83/11, 6 C 18/11, 7 C 45/11, 5 C 141/11, 17 C 156/10, 17 C 220/10, 4 C 57/11, 20 C 37/11, 17 C 32/11

I. Instanz: Landgericht Berlin: 21 O 446/09, 10 O 367/09, 22 O 412/09, 2 O 637/09, 2 O 657/09, 12 O 513/09, 38 O 545/09, 38 O 546/09, 9 O 319/09, 20 O 499/09, 38 O 95/10, 5 O 435/09, 4 O 349/09, 4 O 403/09, 37 O 3/10, 37 O 500/09, 38 O 427/09, 38 O 544/09, 38 O 547/09, 38 O 176/10, 38 O 177/10, 38 O 226/10, 37 O 76/10, 20 O 594/09, 21 O 526/09, 4 O 438/09, 4 O 74/10, 21 O 524/09, 7 O 86/10, 21 O 205/10, 21 O 93/10, 7 O 4/10, 7 O 543/09, 21 O 185/10, 28 O 3/10, 28 O 48/10, 28 O 49/10, 28 O 511/09, 38 O 97/10, 6 O 211/10, 6 O 281/09, 6 O 282/09, 6 O 321/09, 2 O 139/10, 2 O 188/10, 10 O 3/10, 10 O 83/10, 20 O 67/10, 13 O 390/09, 23 O 62/10, 10 O 479/09, 5 O 433/09, 37 O 77/10, 13 O 50/10, 23 O 557/09, 35 O 134/10, 4 O 171/10, 25 O 364/10, 25 O 649/09, 2 O 72/10, 2 O 73/10, 22 O 502/09, 2 O 212/10, 20 O 597/09, 20 O 63/10, 21 O 90/10, 13 O 51/10, 38 O 245/10, 20 O 64/10, 4 O 77/10, 6 O 284/09, 6 O 66/10, 38 O 330/10, 20 O 140/10, 20 O 146/10, 20 O 4/10, 8 O 6/10, 8 O 69/10, 8 O 761/09, 8 O 763/09, 8 O 764/09, 8 O 765/09, 8 O 766/09, 8 O 783/09, 5 O 53/10, 5 O 55/10, 35 O 52/10, 10 O 82/10, 29 O 687/09, 29 O 690/09, 3 O 185/10, 5 O 511/09, 5 O 524/09, 5 O 54/10, 21 O 179/10, 6 O 153/10, 10 O 84/10, 2 O 420/10, 7 O 155/10, 7 O 195/10, 7 O 85/10, 10 O 364/10, 20 O 167/10, 20 O 66/10, 3 O 358/10, 13 O 355/10, 38 O 123/10

Berufungsinstanz: 51 S 14/10, 51 S 27/10, 51 S 9/10, 49 S 9/10, 49 S 85/10, 51 S 102/10, 51 S 93/10, 51 S 114/10, 50 S 23/10, 50 S 127/10, 50 S 92/10, 50 S 78/10, 50 S 87/10, 49 S 93/10, 49 S 97/10, 54 S 72/10,57 S 4/10, 57 S 61/10, 57 S 52/10, 16 S 58/09, 56 S 112/10, 85 S 374/10, 85 S 371/10, 51 S 254/10, 51 S 99/10, 51 S 243/10, 51 S 246/10, 51 S 237/10, 85 S 405/10, 85 S 412/10, 57 S 104/10, 57 S 96/10, 57 S 72/10, 51 S 156/10, 51 S 228/10, 57 S 13/11, 57 S 18/11,57 S 79/10, 57 S 5/11, 50 S 136/10, 50 S 166/10, 50 S 134/10, 50 S 150/10, 51 S 175/10, 51 S 273/10, 51 S 217/10, 51 S 281/10, 51 S 276/10, 51 S 266/10

Die Urteile sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte geht jedoch davon aus, dass aufgrund der BGH-Entscheidungen die Urteile demnächst rechtskräftig werden.

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