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ROLAND Rechtsschutz informiert: Dem Chaos im winterlichen Straßenverkehr vorbeugen

11.10.201111:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ROLAND Rechtsschutz informiert: Dem Chaos im winterlichen Straßenverkehr vorbeugen

(openPR) Köln, 11. Oktober 2011. Querstehende Autos auf schneebedeckten Kreuzungen und Auffahrunfälle en masse – das soll die Winterreifen-Verordnung zukünftig verhindern. Welche Regeln gelten und was zu beachten ist, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Irvin Stahl von der Düsseldorfer Kanzlei Peters Rechtsanwälte.



Ab Reifglätte Allwetter- oder Winterreifen Pflicht
Die seit dem 4. Dezember 2010 gültige Verordnung verbietet es, mit Sommerreifen bei Reif-, Eis- oder Schneeglätte sowie Glatteis und Schneematsch zu fahren. „Autofahrer, die ihr Fahrzeug bei diesen winterlichen Verhältnissen nutzen möchten, müssen dafür sorgen, dass das Fahrzeug komplett mit vier Winter- oder Ganzjahresreifen ausgestattet ist“, so Irvin Stahl. „Ganzjahresreifen erkennt man typischerweise an der Kennzeichnung M+S für ‚Matsch und Schnee’, moderne ausschließliche Winterreifen tragen ergänzend das Bergpiktogramm – einen stilisierten Berg mit Schneeflockensymbol.“

Bei Sommerreifen drohen hohe Bußgelder und Punkte
Die Investition in M+S-Reifen lohnt sich: Wer bei entsprechenden Witterungsbedingungen mit Sommerreifen erwischt wird, muss mit 40 Euro Bußgeld sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Behindert das Fahrzeug mit Sommerbereifung andere Autofahrer, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. Zudem kann es bei einem Unfall zu erheblichen Problemen sowohl mit der Haftpflicht- als auch mit der Kaskoversicherung kommen. Das weit verbreitete Gerücht, Ordnungsbeamte würden parkende Autos dahingehend kontrollieren, ob sie eine M+S-Kennzeichnung aufweisen, kann laut Rechtsanwalt Stahl jedoch widerlegt werden: „Lässt man das mit Sommerreifen ausgestattete Auto bei Winterwetter stehen, droht kein Bußgeld – allerdings müssen die Reifen auch über die notwendige Mindestprofiltiefe gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfügen.“

Profiltiefe älterer M+S-Reifen prüfen
Schon bei niedrigen Plus-Graden reduziert sich die Straßenhaftung von Sommerreifen. „Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte frühzeitig einen Termin mit einem Reifenhändler oder einer Werkstatt vereinbaren“, rät Irvin Stahl. „Fällt der erste Schnee, entsteht meist ein regelrechter Ansturm und man hat kaum noch eine Chance, rechtzeitig auf die richtigen Reifen umzusteigen.“ Autofahrer, die schon seit längerer Zeit Reifen mit M+S-Kennzeichnung fahren, sollten vor dem Winter die Profiltiefe ihrer Reifen kontrollieren. Gesetzlich ist ein Mindestprofil von 1,6 Millimetern vorgeschrieben. Testergebnisse zeigen, dass man Winterbereifung nur bis zu einem Restprofil von 4 Millimeter abfahren sollte, um stabilen „Grip“ zu gewährleisten. Abgefahrene Reifen haben eine Geldbuße von 50 bis 75 Euro sowie drei Punkte in Flensburg zur Folge. „Wer mit den richtigen Reifen gut durch den Winter kommen will, sollte sich also frühzeitig darum kümmern – ist das Profil entsprechend abgefahren, müssen die Reifen ebenfalls gewechselt werden“, so der ROLAND-Partneranwalt.

Aufgepasst bei Mietwagen
Die neue Verordnung gilt auch für Mietwagen. Schon bei der Reservierung eines Mietwagens gilt es daher abzuklären, ob das Fahrzeug mit M+S-Reifen ausgestattet ist. Viele Vermietungen bieten zwar M+S-Reifen als Zusatzausrüstung an, allerdings sind sie aufgrund der Vertragsfreiheit nicht verpflichtet, die Reifen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Irvin Stahl rät: „Wer keine böse Überraschung bei der Abrechnung des Mietwagens erleben will, hakt diesbezüglich am besten nach, bevor er ein Auto mietet.“

Verkehrsbehinderungen einkalkulieren
Auch wer selbst mit den richtigen Reifen ausgerüstet ist, sollte mögliche Behinderungen im Straßenverkehr für den Weg einkalkulieren. In Anbetracht der Witterungsbedingungen trifft Fahrer oder Speditionen keine Schuld, wenn man durch diese aufgrund einer blockierten Fahrbahn zu spät zu Terminen kommt. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Auch im Falle eines Lkw-Fahrverbots wegen Straßenglätte besteht kein Anspruch auf staufreie Straßen. Hier trägt, wie auch sonst, jeder Fahrer selbst das Risiko, wenn er wegen möglicher Verkehrsbehinderungen nicht rechtzeitig sein Ziel erreicht.“


Abdruck honorarfrei. Belegexemplar erbeten.


Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/

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