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ROLAND Rechtsschutz informiert: Fehlverhalten im Straßenverkehr kann Radfahrer den Führerschein kosten

01.06.201012:42 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: ROLAND Rechtsschutz informiert: Fehlverhalten im Straßenverkehr kann Radfahrer den Führerschein kosten

(openPR) Köln, den 1. Juni 2010. Der Sommer lockt immer mehr Menschen aufs Fahrrad. Doch wie gut kennen sich Radler im Straßenverkehr wirklich aus? Wissen sie eigentlich, dass sie bei Fehlverhalten ihren Führerschein riskieren? Romy Effler, Partneranwältin der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Leipziger Kanzlei Knebel, Kreutzberger, Effler, klärt die fünf populärsten Rechtsirrtümer für Fahrradfahrer auf.




Irrtum 1: Für Radfahrer gibt es keine Punkte in Flensburg

Nicht richtig! Beim Überfahren einer roten Ampel müssen auch Radler mit Bußgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. „Stand die Ampel weniger als eine Sekunde auf Rot, kann ein Bußgeld bis zu 120 Euro verhängt werden. War die Ampel schon länger rot, drohen sogar Strafen bis zu 180 Euro – sowie in beiden Fällen mindestens ein Punkt in Flensburg“, sagt die ROLAND-Partneranwältin. Die genaue Höhe des Bußgeldes ist davon abhängig, ob jemand gefährdet oder gar ein Unfall verursacht wurde. Der Verstoß wird meist durch einen Polizeibeamten festgestellt. „Eine bloße gefühlsmäßige Schätzung reicht aber nicht aus. Wenn der Beamte aber zur gezielten Beobachtung des Verkehrs an der Ampel eingesetzt war, sind seine Angaben meist geeignet, den Tathergang nachzuweisen“, sagt Romy Effler. Übrigens: Auch das Ausweichen auf den Gehweg ist bei einer roten Ampel nicht erlaubt.


Irrtum 2: Auf Gehwegen geparkte Fahrräder dürfen entfernt werden

Das ist keine Grundsatzregel! Fahrräder dürfen auf Gehwegen oder Plätzen abgestellt werden, solange sie andere nicht gefährden oder behindern. Das gehört zur zulässigen Nutzungsart der Gehwege. „Allein die Tatsache, dass sich beispielsweise Anwohner durch den Anblick belästigt fühlen, reicht nicht aus, um das Fahrrad zu entfernen“, sagt Rechtsanwältin Romy Effler. Wird es widerrechtlich entfernt, kann sich der Radfahrer wehren: Zum einen gegen die auferlegten Beseitigungskosten, zum anderen kann er für eventuelle Schäden an seinem Fahrrad – beispielsweise am Schloss – Ersatz verlangen.


Irrtum 3: Wer ohne Helm fährt, ist bei einem Unfall mitschuldig

Nicht ganz! In Deutschland besteht keine gesetzliche Helmpflicht – auch nicht für Kinder. Für die Schuldzuweisung bei einem Unfall betrachten die Gerichte daher die unterschiedlichen Fahrzwecke. „Während bei Radfahrern bei Verzicht auf den Helm nicht automatisch von Mitschuld gesprochen wird, sieht der Sachverhalt bei Rennradfahrern, die ihren Freizeitsport auf der Straße ausüben, anders aus“, sagt ROLAND-Partneranwältin Effler. In diesem Fall geht es meist darum, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen. Daher ist ein Rennradfahrer ohne Helm bei einem Unfall gegebenenfalls mitschuldig, wenn er verletzt wird. Dann kann er seinen Schadenersatzanspruch ganz verlieren.


Irrtum 4: Fahrradfahrer dürfen keine Fußgängerüberwege benutzen

Im Gegenteil: „Sofern keine Fußgänger gefährdet werden, dürfen auch Radfahrer Zebrastreifen und Fußgängerampeln nutzen und müssen nicht mit einem Bußgeld rechnen“, sagt die ROLAND-Partneranwältin. Allerdings genießen sie nicht das gleiche Vorrecht gegenüber dem kreuzenden Verkehr wie Fußgänger. „Radfahrer, die den Übergang fahrend überqueren und ein herannahendes Auto übersehen, müssen bei einem Unfall mit einer Teilschuld rechnen“, sagt die Rechtsanwältin. Nur Fahrradfahrer, die ihr Rad über den Überweg schieben, genießen das gleiche Vorrecht wie Fußgänger.


Irrtum 5: Alkoholisierte Radfahrer müssen nicht um ihren Führerschein fürchten

Falsch! Wer abends mit Freunden anstoßen möchte, sollte sein Fahrrad lieber zu Hause lassen. Wird er im Straßenverkehr betrunken auf seinem Rad erwischt, riskiert er seinen Führerschein – abgesehen davon, dass er eine Gefahr für andere darstellt. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird bei einem Radfahrer ab 1,6 Promille angenommen, dann macht er sich wegen einer „Trunkenheitsfahrt“ im Verkehr strafbar. „Ab diesem Promillewert wird oftmals eine medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund ‚Idiotentest’ genannt, angeordnet“, sagt Rechtsanwältin Romy Effler. Wer diese verweigert oder nicht besteht, kann mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen.

Verkehrsregeln gelten nicht nur für Autofahrer. „Wer die Vorschriften kennt und sich daran hält, kann sich als Radfahrer viel Ärger, Geld und Punkte in Flensburg ersparen“, rät die Partneranwältin der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

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