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EU: Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

13.09.201118:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Unternehmen nicht auf kostspielige, undurchsichtige Rechtsstreitigkeiten in anderen Ländern einlassen wollen. Die EU-Kommission will nach eigenen Angaben den Bürgern und Unternehmen die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen erleichtern. Sie hat dazu laut Pressmitteilung vom 25.07.2011 am selben Tag einen Vorschlag für einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorgelegt, der EU-weit zur Anwendung gelangen Laut der Europäischen Kommission haben rund eine Million kleinerer Unternehmen Schwierigkeiten, im Ausland Schulden einzutreiben. So werden Forderungen in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro jährlich unnötigerweise abgeschrieben, weil sich die soll. Der neue Europäische Beschluss werde Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen, erklärte dazu EU-Justizkommissarin Viviane Reding.



Mit der Verordnung wird ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eingeführt, der Gläubigern ermöglichen soll, den geschuldeten Betrag auf einem Schuldnerkonto sperren zu lassen. Da die nationalen Systeme zur vorläufigen Pfändung von Guthaben unverändert bestehen bleiben sollen, sieht der Kommissionsvorschlag lediglich vor, dass parallel dazu ein europäisches Verfahren eingeführt wird, auf das Gläubiger zurückgreifen können, um Forderungen in anderen EU-Ländern einzutreiben. Bei dem neuen Verfahren handelt es sich um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme. Um das Geld tatsächlich zu erlangen, muss der Gläubiger nach dem innerstaatlichen Recht oder mit einem der vereinfachten europäischen Verfahren (wie dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen) eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in der Hauptsache erwirken.

Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird Gläubigern in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug als Alternative zu den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Instrumenten zur Verfügung stehen. Er wird auf die Sicherung von Konten ausgerichtet sein, also lediglich die Sperrung von Schuldnerkonten bewirken, nicht aber die Auszahlung von Geld an Gläubiger gestatten. Er wird ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen, damit der „Überraschungseffekt“ erhalten bleibt.

Der Verordnungsvorschlag wird nun an das Europäische Parlament und den Rat der EU weitergeleitet; seine Annahme erfolgt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit.

Ansprechpartner: Damian Wypior, Rechtsanwalt, E-Mail

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