(openPR) Absolute Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2011 für alle Beteiligungen vor dem 01.01.2002.
Nunmehr machen sich die Folgen der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 bemerkbar. Am 31.12.2011 endet die sog. "absolute Verjährungsfrist", die im Zuge der Schuldrechtsreform in das BGB eingebaut wurde.
Hiervon betroffen sind alle Anleger, die bis 31.12.2001 Kapitalanlagen beispielsweise in Form von Fonds oder anderen Beteiligungen gezeichnet haben und aufgrund fehlerhafter Anlageberatung heute noch Ansprüche anmelden könnten.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Anleger, die ab dem 01.01.2002 Kapitalanlagen gezeichnet haben, sich nun in Ruhe zurücklehnen können: auch hier gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist bis hin zur absoluten Ausschlussfrist von 10 Jahren nach der Beteiligung. Die Kanzlei Seehofer bietet allen betroffenen Anlegern eine kostenfreie Vorprüfung von Ansprüchen insbesondere gegen die beratenden Banken an, da hier uneingeschränkt die sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, also die Rechtsprechung wegen verschwiegener Provisionen, die die Banken erhalten haben, gilt.











