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Kick-Back-Rechtsprechung auch für Innenprovisionen anwendbar?

06.05.201112:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bereits vor den jüngsten BGH-Entscheidungen zur Offenlegungspflicht hinsichtlich sogenannter Rückvergütungen hat der BGH eine Aufklärungspflicht von Anlageberatern bezogen auf sogenannte Innenprovisionen angenommen. Dabei stellt aktuell der II. Zivilsenat des BGH strengere Anforderungen an eine Offenlegungspflicht hinsichtlich Innenprovisionen als der III. Zivilsenat des BGH.



„Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt eine aufklärungspflichtige Rückvergütung nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. Kennzeichnend für Rückvergütungen ist aus Sicht der Rechtsprechung daher, ob der Anlageberater eine Vergütung erhält, die nicht aus dem vom Anleger geleisteten Anlagevermögen, sondern aus weiteren von diesem geleisteten Beträgen ohne seine Kenntnis erfolgt.

Einige Oberlandesgerichte wollen daher Innenprovisionen stets als Rückvergütung einstufen, auch bei Zufluss von Innenprovisionen an den Anlageberater der von der BGH-Rechtsprechung kritisierte Interessenkonflikt auftreten kann.

„Der III. Zivilsenat des BGH nimmt an, dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn die Innenprovision einen Wert von 15% des Gesamtanlagevolumens überschreitet. Dann muss ein Anlageberater ebenso wie ein Anlagevermittler seinen Anleger auf die Zahlung dieser Provisionen hinweisen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Eine Aufklärungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Prospekt die Innenprovisionen nicht oder nicht zutreffend ausweist.

„Das LG Darmstadt hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2011 zum Az.: 27 O 283/10 Rückvergütungen mit Innenprovisionen gleichgesetzt, weil dem Anleger der verdeckte Interessenkonflikt offen zu legen ist, der sich für die Bank durch die umsatzabhängige Vergütung ergibt. Für eine Differenzierung der Haftung, je nachdem, wer in der Vertriebskette die Vergütung zahlt, bestehe daher kein sachlicher Grund“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche betroffenen Anlegern eine fachkundige Beratung empfiehlt, wenn Sie Fragen um die sogenannte Rückvergütungsrechtsprechung des BGH haben.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche bei fehlgeschlagenen Investitionen. Weitere Informationen unter E-Mail.

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