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BGH: Banken müssen seit 1. August auch über Innenprovisionen aufklären

Bild: BGH: Banken müssen seit 1. August auch über Innenprovisionen aufklären
Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Seit dem 1. August 2014 müssen Banken ihre Kunden auch über versteckte Innenprovisionen aufklären. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil Anfang Juni (Az.: XI ZR 147/12).

Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart, zu dem Urteil: „Für die Anleger ist erfreulich, dass der Transparenzgedanke bei der Beratung ausgebaut wird. Verschweigen die Banken die versteckten Innenprovisionen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings erst bei Verträgen, die seit dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und, soweit diese Aufklärung vorher im Rahmen von Anlageberatungsverträgen unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden.“



Mit dem Urteil schloss der BGH auch eine Lücke in der bisherigen Rechtsprechung. Denn bisher musste zwischen Rückvergütungen (sog. Kick-backs) und versteckten Innenprovisionen unterschieden werden. Der Unterschied liegt hier im Detail. Bei Kick-back-Zahlungen handelt es sich
„regelmäßig um umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann“. Zuwendungen nach dieser Kick-back-Definition des BGH müssen schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden, damit der Kunde das Vermittlungsinteresse der Bank erkennen kann.

Im vorliegenden Fall war die Vertriebsprovision dem Kläger nicht offengelegt worden, sondern wurde versteckt aus dem Anlagebetrag gezahlt. Es handelte sich deshalb nicht um eine Rückvergütung, sondern um eine Innenprovision.

Instanzgerichte sahen es bisher bei Innenprovisionen anders. „Was hier besonders bitter ist: Diese Provision wird aus der Anlagesumme des Kunden bezahlt und fließt erst gar nicht in die entsprechende Kapitalanlage“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Dennoch wurde erst bei Vertriebsprovisionen von über 15 Prozent der Kapitalanlage eine Verletzung der Beratungspflicht gesehen. Das geht durch das BGH-Urteil nun nicht mehr.

Staudenmayer: „Für den Anleger ist die Unterscheidung zwischen Innenprovision und Rückvergütung ohnehin nicht nachvollziehbar gewesen. Es erfolgt so oder so keine wundersame zweckfreie Geldvermehrung, vielmehr wird durch solche Geldzahlungen oder andere Arten von Zuwendungen das unausgesprochene Vermittlungsinteresse der Bank gestärkt. Gut, dass der BGH dem endlich Einhalt gebietet, und es zukünftig nicht mehr darauf ankommt, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind.“

Mehr Informationen: http://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/kapitalanlegerschutzrecht

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