(openPR) Der Arbeitgeber hat dem urlaubnehmenden Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt vor Antritt des Erholungsurlaubs auszuzahlen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn seines Urlaubs erhalten hat.
Es gelten für den Urlaub also zwei Besonderheiten:
1. Das Urlaubsentgelt (nicht Urlaubsgeld) ist nicht nur in der Höhe Grundvergütung zu zahlen – es ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen. Dies kann bei Arbeitnehmern - die zur Grundvergütung noch Provisionen beziehen- dazu führen, dass Urlaub im Anschluss an „starke Monate“ zu einem höheren Urlaubsentgelt führt.
2. Nach der gesetzlichen Regelung ist Vergütung nach der geleisteten Arbeit zu zahlen (Monatsende). Für Urlaubsentgelt sieht das Bundesurlaubsgesetz eine Besonderheit vor. Urlaubsentgelt ist bereits vor Urlaubsantritt zu zahlen. Von dieser Besonderheit kann auch nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden – einzelvertragliche Vereinbarungen sind nicht zulässig.
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Ich bin als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrechts, Handels- und Gesellschaftsrechts sowie im Verkehrs- und Vertragsrecht.
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