(openPR) Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende Produktbilder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu speichern.
Auch wenn in diesem Bereich noch nicht so viel gestritten wird, liegen uns diesbezüglich doch mehrere Anfragen und sogar ein gerichtliches Verfahren vor, in denen es um diesen Bereich geht. Daher soll dieser Beitrag zeigen, wann Preissuchmaschinen fremde Produktbilder nutzen dürfen und wann sie eine Abmahnung riskieren.
Ausgangssituation ist stets das Vertragsverhältnis zwischen drei Beteiligten: Den Preissuchmaschinen auf der einen, den Webshops auf der anderen Seite wobei beide Vertragspartner der Affiliate-Plattformen sind.
Bildernutzung nur mit Erlaubnis
Die Artikelbeschreibung und vor allem die Produktbilder werden im Regelfall aus den Affilate-Systemen bezogen, wo über die API (Programmschnittstelle) die Inhalte und die PicUrls (also die URL der Produktbilder) bezogen werden.
Aufgrund von langen Ladezeiten oder nicht aktualisieren URLs sind die Preissuchmaschinen mitunter in Versuchung, die Bilder lokal zwischenspeichern, auch in verschiedenen Auflösungen. Hier stellt sich oft die Frage, ob dies erlaubt ist.
Produktfotos sind als sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder durch das Urheberrechtsgesetz geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG). Eine Verbreitung und Veränderung (Änderung der Größe) ist vom Grundsatz her nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers möglich.
Dies bedeutet, dass auch die Anzeige eines Miniaturbildes eine rechtlich relevante Nutzung ist und damit auch die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste einer (Preis-)Suchmaschine eine Nutzung des jeweiligen Bildes ist. Denn soweit die Vorschaubilder auf dem Server der Preissuchmaschinen – und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle – (zwischen)gespeichert werden, erfüllt dies im Zusammenhang mit der Darstellung der Produktbilder den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Dies ist auch der Fall, wenn die Bilder nicht zwischen gespeichert werden, aber über die API eingebunden werden. Hier reicht auch das Einbinden als urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung aus.
Dazu kommt, dass bei der Verbreitung der Bilder das Recht des Urhebers nach der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletzt sein kann. Damit ist gemeint, dass das Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, ohne dass dies von dem Rechteinhaber kontrollierbar ist. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Darstellung der Bilder ja von der jeweiligen Produktsuche des Seitenbesuchers abhängt.
Und eben diese Handlungen müssen nach dem Grundsatz des Urheberrechts vom jeweiligen Rechteinhaber gestattet werden. Die Ausgangssituation ist damit, dass die Nutzung der Bilder durch die Preissuchmaschinen ohne Einwilligung der Webshops rechtswidrig ist.
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