(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, wonach die Mieterin zur Zahlung der erhöhten Miete verurteilt worden war (Az.: 63 S 530/09).
Auch wenn der Vermieter seine Mieter vor Beginn der Bauarbeiten nicht zuvor unterrichtet hat, bedeutet dieses Versäumnis nicht, dass er keine Mieterhöhung wegen der Modernisierung verlangen kann. Zwar gibt es eine Ankündigungspflicht seitens des Vermieters.
Sie soll es dem Mieter aber lediglich ermöglichen, sich auf die kommenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Die Ankündigungspflicht soll jedoch nicht die Rechte des Vermieters einschränken, wenn es darum geht, die Kosten einer Modernisierung auf den Mieter umzulegen. (BGH vom 2.3.2011 - AZ.: VIII ZR 164/10)
Michael Schneider, GF der Wertplan Nord Immobilien GmbH sagt hierzu: „Mit diesem Urteil des BGH können Maßnahmen außerhalb der Wohnung des Mieters künftig ohne Ankündi-gung durchgeführt werden, etwa die Fassadendämmung.“
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