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OLG Karlsruhe bestätigt Rechtswidrigkeit der VBL-Satzung

13.01.201117:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtswidrigkeit der VBL-Satzung

(openPR) Rechtswidrigkeit der Gegenwertforderung bei Kündigung der Beteiligung bei der VBL

Die Anwaltskanzlei Wagner aus Karlsruhe vertritt Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Zusatzversorgungskassen (ZVK), deren größte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist. Die ZVKs gewähren mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes für deren Arbeitnehmer eine betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.



Kündigen Arbeitgeber ihre Beteiligung an der VBL oder an einer anderen ZVK, erhebt diese Gegenwertforderungen in vielen Fällen im sieben- bis achtstelligen Eurobereich für noch weiterhin bestehende und zu finanzierende Betriebsrenten und Rentenanwartschaften der Angestellten. Im aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie in weiteren parallelen Entscheidungen vom 23.12.2010 fordern Arbeitgeber, als ehemals bei der VBL beteiligte Unternehmen, von dieser die bereits gezahlten Gegenwertforderungen zurück. In anderen Fällen wehren sich Arbeitgeber gegen die Zahlungsforderungen der VBL.

Das Berufungsgericht bestätigt damit zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen und prüft die Satzungsbestimmung zur Gegenwertforderung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gericht kritisiert, dass die VBL Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten während der Dauer seiner Beteiligung nicht berücksichtigt. Außerdem würden Personen in die Berechnung mit einbezogen, deren Wartezeit beim Ausscheiden ihres Arbeitgebers noch nicht erfüllt sei. Auch fehle es an der Einräumung eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells. Die VBL kann die Gegenwertzahlung dabei auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen. Das bedeutet, dass die Satzungsregelung ersatzlos entfällt und nicht durch eine andere Bestimmung ersetzt werden kann. Damit ist der Gegenwertforderung die rechtliche Grundlage entzogen.

Diese Entscheidung betrifft alle an der VBL und anderen Zusatzversorgungskassen beteiligten Unternehmen, die aus der Beteiligung ausgestiegen sind oder zukünftig aussteigen möchten. Es ist sowohl möglich, die Zahlung von Gegenwertforderungen abzulehnen sowie bereits erfolgte Zahlungen zurückzufordern. Ziel der Unternehmen ist es, ihre betriebliche Altersvorsorge auf eine wesentlich wirtschaftlichere Gestaltung umzustellen.

Weitere Informationen siehe www.ka-law.de, Menüpunkt Zusatzversorgungsrecht, Informationen für Arbeitgeber.

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