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ALAG Verfahren - Kommen jetzt Massenvergleiche?

(openPR) Zwischen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und ihren Anlegern, die sich an der Gesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, besteht schon seit langem Streit darüber, wie die ungeliebten Beteiligungsverträge zwischen der ALAG und den Anlegern beendet werden können. Die Anleger wollen sich hier von ihren Beteiligungsverträgen lösen und verlangen Schadensersatz. In den Klagen, die zum Großteil vor dem Landgericht Hamburg geführt werden, machen die Anleger vor allem Schadensersatzansprüche gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG selbst geltend. Es werden aber auch die HFT Hanseatische Fond Treuhand GmbH und die Albis Leasing AG, als ehemalige Gründungskommanditistin und Komplementärin der ALAG, in Anspruch genommen. Desweiteren laufen zahlreiche Schadensersatzprozesse gegen Vermittler, die die Beteiligung seinerzeit vermittelt haben.



Nun ist eine Vergleichsvereinbarung bekannt geworden, die eine Anwaltskanzlei aus Regensburg scheinbar mit den Rechtsanwälten der ALAG verhandelt hat. Eckdaten der Vergleichsvereinbarung sind der Kanzlei Dr. Schulte durch hier vertretene Mandanten übersandt worden.

Die Vergleichsvereinbarung sieht unter anderem vor, dass die Anleger auf Ersatzansprüche gegen die ALAG, die HFT, die Albis Leasing AG, Mit- bzw. Gründungsgesellschafter der ALAG, Banken oder Sparkassen sowie sämtliche Personen und Gesellschaften, die beim Erwerb der Beteiligung als Berater oder Vermittler tätig waren, verzichten. Die Anleger sollen zusätzlich auf ihre bisher geleistete Einlagesumme verzichten. Anleger vom Typ Sprint sollen auch noch eine Abschlusszahlung an die ALAG leisten. Im Gegenzug wird die Beteiligung aufgehoben.

Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass auch andere Anleger, die bereits Schadensersatzansprüche gegen eine der oben genannten Gesellschaften geltend gemacht haben, ähnliche Vergleichsangebote erhalten werden. Für den Einzelfall muss jeder Anleger überprüfen, ob das Angebot für ihn lohnend ist. Hierbei kommt es auf die Frage an, wie viele Ratenzahlungen in den Vertrag der Sprint-Variante noch einzuzahlen wären und wie viele Raten man in der Zukunft einsparen kann. Anlegern, die in die Beteiligungsvariante Classic investiert haben, könnte zu einem Vergleichsabschluss zu raten sein, wenn sie bisher schon Ausschüttungen erhalten und Steuervorteile erzielt haben. Anlegern der Variante Classic-Plus ist dagegen eher von einer Vergleichslösung abzuraten, da sie bisher in die Beteiligung nur eingezahlt und keine Einzahlungen zurück erhalten haben. Es werden auch so gut wie keine Zahlungsverpflichtungen gespart, von denen die ALAG allerdings auszugehen scheint.

In jedem Fall sollte sich ein Anleger, der einen Vergleich mit der Gesellschaft abzuschließen gedenkt, vorher anwaltlich beraten lassen. Auch wenn Sie bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, kann es sich lohnen, die Vergleichsverhandlungen noch einmal durch einen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Sie verzichten schließlich auf Ihr eingezahltes Geld und auf möglicherweise bestehende Ansprüche gegen weitere Personen.

Tintemann
Rechtsanwalt
21.12.2010


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