(openPR) Vermeindliche Kleinigkeiten sind oft ausschlaggebend vor Gericht. So wirkte das Landgericht Nürnberg in einer Verhandlung Fotograf gegen Firmenkunde auf einen Vergleich hin.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Jahr 2006 von einem im Großraum Nürnberg ansäßigen Großhändler den Auftrag, für den anstehenden Katalog im kommenden Jahr knappe 400 Produkte zu fotografieren.
Nutzungsrechte wurden laut Fotografin für das Jahr 2007 eingeräumt und verrechnet. Im Jahr 2009 erfuhr sie, dass die Bilder auch in den danach erschienen Katalogen Verwendung fanden, ebenso auf der Website des Kunden und anderen Werbemitteln. Darauf klagte die Profi-Fotografin und forderte den Kunden auf, die Nutzungsrechte, die ursprünglich nur für das Jahr und den Katalog 2007 - laut Rechnung - entlohnt und eingeräumt wurden, auch für alle weiteren Jahre zu honorieren.
Mit der Klage kam sie jedoch nicht durch.
Die Begründung des Langerichtes:
Die Werbefotografin konnte nicht beweisen, dass diese dem Kunden ihre AGBs vorlegte - zu finden auf deren Website - und auch nicht, dass sie den Kunden - vor Auftragsvergabe - darauf hinwies, dass Nutzungsrechte in Rechnung gestellt werden. Geholfen hat auch nicht, dass in der Rechnung darauf hingewiesen wurde, dass die Bilder im Jahr 2007 verwendet werden dürfen, und dass alles andere der Schriftform bedarf und auch separat entlohnt werden müsse. ( Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass die Summe, im mündlich abgegeben Angebot, mit der schlussendlichen Summe in der Rechnung übereinstimmte.)
Der Kunde müsse davon ausgehen, so die Richter, dass ihm eine umfassende und uneingeschränkte Nutzung der angefertigten Bilder zustehe, auch wenn er, wie in diesem Fall, nur anfragt, wie hoch seine Kosten wären, wenn er Bilder für einen konkret datierten Katalog anfragt.
Die Fotografin hierzu:
"kalkulieren kann man nur etwas, das konkret angefragt wird. Werde ich gebeten, die Kosten für ein Projekt durchzukalkulieren, kann ich dies doch nur auf Basis dieser Anfrage machen und nicht mit einrechnen, dass der Kunde die Bilder allumfassend, in den unterschiedlichsten Medien über einen unbegrenzten Zeitraum nutzen möchte. Wird bei mir die Nutzung von Bildern für ein Jahr - solang ist ein solcher Katalog im Umlauf - angefragt, kalkuliere ich genau dies. Nämlich eine 1-jährige Nutzung, mit dem und dem Verbreitungsgebiet und der und der Auflagenstärke."
Die Richter:
"Es reicht keinesfalls aus, in der Rechnung auf die eingeschränkte Nutzung hinzuweisen. Dies muss - nachweislich - im Vorfeld geschehen. Auch dass AGBs vorgelegt wurden, muss schriftlich fixiert werden."
Erschwerend in der Verhandlung kam für die Fotografin Folgendes hinzu:
der Kunde überwies nach Rechnungserhalt nur den darin aufgeführten Stundensatz, nicht aber den Posten mit den Nutzungsrechten. Seine Begründung war, dass er keine Nutzungsrechte zahlen möchte, und es genügend Fotografen gäbe, die hierauf verzichten. Er wäre aber bereit, ausnahmsweise diesen Posten der Nutzungsrechte zu zahlen, wenn die Fotografin den Passus, der in der Rechnung befindlich ist, streiche. Inhalt des Passus: "weitere Nutzung nach Absprache möglich. Dies Bedarf der Schriftform und einer zusätzlichen Entlohnung."
Die Fotografin hierzu:
"mir war bis dato unklar, dass dieses Streichen des Passus schlussendlich einer Einwilligung gleich kommt, die Nutzungsrechte umfassend und uneingeschränkt einzuräumen. Der Kunde wusste, wie ja in der Rechnung vermerkt und kritisiert, dass es der Schriftform bedarf, wenn er eine weitere/andere Nutzung der Bilder wünscht. Wie kann ich also davon ausgehen, dass nun alles null und nichtig ist?"
Der Rechtsstreit im Vorfeld:
Der Anwalt der Fotografin legte nach Rechereche einen Streitwert von 10.000 € fest. Immerhin ging es um die, wie sich die Klägerin und deren Anwalt einig waren, unrechtmäßige Nutzung von etwa 400 Bildern in mindestens drei Katalogen, Messeständen, Websites, Webportale und weiteren Werbemittel. Hinzu kam, dass die Fotografin in keinem dieser Werbemittel als Urheberin genannt wurde - dies blieb im Verfahren aber außen vor.
Der Vergleich:
Bereits eingangs der Verhandlung wiesen die Richter daraufhin, dass ihnen ein Urteil des OLG vorläge, in dem in einem ähnlichen Fall, die Richter dem klagenden Fotograf nicht Recht gaben. Dies, so der Anwalt der Klägerin, sei ein Hinweis des Richters für ihn gewesen, dass, sollten diese an der Klage festhalten, sie verlieren werden.
Die Gegenseite bot sehr schnell an, an die Klägerin 750 € zu zahlen, was nicht als Schuldeingeständnis, sonder als kleines Bonbon für die offensichtlich in Geldnöten steckende Fotografin zu verstehen sei.
Einer der Richter empfahl der Fotografin und ihrem Anwalt, dieses, in anbetracht der misslichen Beweislage, sehr großzügige Angebot anzunehmen. Nach kurzer Beratung mit dem Anwalt entschied die Fotografin, einem Vergleich zuzustimmen, jedoch sei der in den Raum gestellte Betrag zu gering und man fordere wenigstens 1000 € und eine gegenseitige Aufhebung der Anwaltskosten. Die Gegenseite zeigte sich hier nicht verhandlungsbereit. Der Richter wies nun daraufhin, dass der veranschlagte Streitwert von 10.000 € viel zu gering sei. Üblicherweise gehen die Gerichte bei dieser Art von Fotos und der Vielzahl der verwendeten Aufnahmen von einem Streitwert pro Bild von 3.000 € aus, womit das Gericht den Streitwert eigentlich auf mindestens 50.000 € ansetzen müsse. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Gerichts- und Anwaltskosten um ein Vielfaches steigen würden. So gesehen rät er der Klägerin nochmals inständig, dieses Angebot anzunehmen.
Die Klägerin lies sich daraufhin auf den Vergleich ein und erwirkte noch, dass ab dem Jahr 2011 der Beklagte seiner Pflicht der Urhebernennung nachkommen muss. Sie erhält un 1000 € von der Gegenseite und muss 80% der Anwalts-und Gerichtskosten tragen.
Das Fazit:
"Es ist erschreckend, wie dem Missbrauch von eigentlich urheberrechtlich geschütztem Material Tür und Tor geöffnet wird. Mein ehemaliger Kunde vertreibt seinen Katalog europaweit und über Jahre hinweg und hat für die Nutzung der Fotos noch nicht mal 900 € bezahlt. Selbst die Richter attestierten mir einen Wert der Bilder von 50.000 €. Verloren habe ich nur, weil ich keine Beweise hatte, dass ich den Kunden über die Nutzungsrechte aufgeklärt hatte und mit dem Streichen des Passus aus meiner Rechnung automatisch die umfassende Nutzung eingeräumt habe! Mein Rechtsempfinden ist wirklich zu tiefst erschüttert und ich hoffe, dass meinen Kollegen nicht auch ähnliches passiert.
Besonders abstoßend fand ich das Verhalten meines Ex-Kunden und dessen Anwalt. Noch vor dem Sitzungssaal klatschten sie sich ab und lachten lauthals los.
Die einzige Genugtuung die ich habe, ist, dass mein Anwalt und ich uns während und nach der Verhandlung nicht auf dieses Niveau herabgelassen und uns auf die von der Gegenseite anvisierte Schlammschlacht und Verbal-Attacken im Gerichtssaal nicht eingelassen hatten.
Nun warte ich auf die Rechnungen der Anwälte und habe ein Vielfaches von dem verloren, was mir dieser Auftrag eingebracht hat."










