(openPR) Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die 15-jährige Bindungsfrist an den Servicevertrag den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vertragspartners unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 22.03.2012, Az. 8 O 6568/11, noch nicht rechtskräftig!).
Dem von der Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler vertretenen Rechtsnachfolger wurden zudem die seit der Kündigung bezahlten Servicepauschalen in Höhe von insgesamt ca. 4.000,00 € zugesprochen. Das von der Kursana GmbH Kursana im HesperidenPark Nürnberg praktizierte Modell des sog. betreuten Wohnens sieht für „Grundleistungen“ für einen Einpersonenhaushalt die Entrichtung einer monatlichen Grundservicepauschale in Höhe von 196,85 € vor.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in diesem Zusammenhang weiter festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Servicevertrag durch die Kündigung des Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Vertragspartners im Jahre 2008 beendet wurde.
Folgerichtig wurde die Kursana GmbH Kursana im HersperidenPark Nürnberg auch verurteilt, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Reallast zu bewilligen.







