(openPR) Es ist zwar richtig, dass eine Erfindung des Arbeitnehmers, die ein Arbeitsergebnis ist, vom Arbeitgeber verwertet werden darf. Doch auch der Erfinder hat gewisse Rechte – er soll schließlich nicht in die Röhre schauen.
Klarheit schafft das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jede Erfindung mitteilen, damit der Arbeitgeber entscheiden kann, ob und wie eine Nutzung erfolgen soll. Ist die Erfindung für den Arbeitgeber interessant, so kann er dies dem Erfinder mitteilen. In diesem Fall steht dem Erfinder eine angemessene Vergütung zu. Wie viel dies genau ist, hängt davon ab, wie wertvoll die Erfindung für den Arbeitgeber und welchen Beitrag der Erfinder konkret beigesteuert hat, so die Experten von www.AnwaltOnline.com. Der Erfinder hat zudem ein Recht darauf, dass seine Erfindung geschützt wird.
Von der Diensterfindung unterscheidet sich übrigens die freie Erfindung, die in der Freizeit getätigt wurde. Freie Erfindungen müssen dem Arbeitgeber nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses angeboten werden. Wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot nicht annimmt, so erlischt das Vorrecht und die Erfindung kann auf dem Markt angeboten werden. Das Vorrecht des Arbeitgebers besteht nur dann, wenn die Erfindung n den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt.
Können die Beteiligten sich nicht einigen, so hilft die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt. Bleibt dieser Schlichtungsversuch erfolglos, bleibt der Rechtsweg.
Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden sich auf den Internetseiten von www.AnwaltOnline.com unter http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht. Bei persönlichen Fragen steht Interessierten selbstverständlich eine kompetente Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.













